xvder güter gelegen / furzunemen. Doch sol die execution / wie gleichßfals erbung vnd enterbung / allein durch vnd vor den Richtern dar 0 pag 92undter die güter jn vnsern Fürstenthumben / Landen vnd gebietengelegen / beschehen..Wie auff des beklagten vngehorsam außbleibender Kleger auß der erster vnd zweiter erkandtnuß eingesetzt /vnd sunst weither furgefaren werden soll.Cap. XVII.S wirdt zu zeiten das vngehorsamlich außbleibenentweder bey dem beklagten so jnn Recht geladen /oder aber bey dem ankleger, als anfenger des Ge-richtlichen kriegs befunden / Darumb dieser vndero reg contremoSe qdo tribusscheidt gehalten werden soll.tationibus velune rempter# Wa der beklagter jn sachen liegende vnnd vnbewegliche güterad iudiciumbelangendt / auff dem angesetzten peremptoriall oder entlichen Gvocatus lidi nonrichtztag nit erscheinen / dan außbleiben / auch khein rechtmessigeentschuldigung seines außbleibens oder verhinderung furwenden,temaciavnd doch fur beschluß der sachen erscheinen wurde / jn meinung /de re indicataauff des Klegers gefurten Proceß sich einzulassen / soll er dem Kleger alle auffgewendte notwendige gerichtskosten vnnd zerungen /c cum diletonach pilliger messigung des Gerichts/ ablegen vnd bezalen / vnndA. de dols 16.folgents gehört werden / Er kundte dan seinen vngehorsam mit solichen gegründten vrsachen, die innen im Rechten entschuldigen,möchten / darthün / darzu soll er wie Recht ist / vnnd souil sich dasNenoch. de arbisgebürt / gelassen werden.iudic: cert. 2.Wa er aber biß nach beschluß der sachen, vnnd also gentzlichaußbleiben / vnd derhalb vngehorsam vnd contumax erkandt wur-de / so soll er abermals auff einen benenten tagh citirt oder geladenwerden / zuerscheinen / vmb zu sehen vnd zu hören / den Kleger in seithem videone des beklagten gueter / darumb der streit ist / durch den spruch zuF. E. T.Latin genent Primum Decretum, das ist die erste erkantnuß einzugsetzen / oder aber vrsachen in Recht gegrundt dargegen furzubrin-gen / warumb solichs nicht geschehen soll. Vnd so der beklagter vffden bestimpten tag abermals nicht erscheinen / sonder vngehorsamlich
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