Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xiijlicher gewonheit, da die streittige sachen erb vnd erbtzall berüren,nicht abgebrochen, vnd hinwiderumb auch alle müthwillige außbleiben des beklagten / vnd verlengerung des Gerichtlichen Proceßvermitten werde, sollen die erste viertzehen tage solicher sechs wo-chen fur den ersten / dergleichen die negstfolgende viertzehen tage furden zweiten, vnd die vberige viertzehen tage fur den letzten vn entlichen peremptoriall oder schließlichen termyn gehalten / auch diefeyrtage / welche in berürten sechs wochen fallen wurden / nicht ab-gekurtzt / dan mit darzu gerechent werden. Vnd wie woll fur vmbganck bestimpter zeit / gegen den beklagten als einen vngehorsamennit kan mit dem Rechten furgefaren werden / Jedoch so der beklagter willig were/ auff den termyn der erster/ oder zweyter viertzehentage / auff der klagender Parthey ansprach zuantworten / vnd desletzten termyns nicht zuerwarten / solichs (dieweil es zu befurde-rung eines schleunigen vn kurtzen gerichtlichen Proceß dienet) solihme hiemit vnbenomen / sonder zugelassen sein. Da aber die sa-chen allem schult vnd schaden betreffen, sollen dem beklagten xiiij.tag / nach verkundigung der ladnng / v weiter nit vergont werdenDamit auch hinfurter alle mütwillige auffhaltende auß-flucht abgewandt werde / soll ein jeder beklagter auff den bestimptentag so ihme zu entlicher handlung peremptorie oder entlich verkundigt / oder aber wa derselbig tag nit ein gerichts tag sein wurde / denegst darnach folgenden gerichtstag für Gericht erscheinen / vnddaselbst die anklag hören / vnd wa er darauff zuhandlen gefast we-re, oder aber die sach geringschetzig, oder dermassen gestalt, dasohn weitern bedacht alß baldt darauff geantwort werden kundte /soll der beklagter durch das Gericht angehalten werden / one wei-ter auffschüb zu antworten. Wa aber die sach wichtig, irrig, oderschwer were, also das des beklagten notturfft erforderen wurde,ein weiter bedencken zu haben, soll ihme auff sein begern ein zimli-che zeit vnd auffschüb, nach gestalt der personen, vnd gelegenheitHnlntder sachen / vergondt vnd gegeben werden.Nachdem sich auch zutragen kann / das die güter so gefor-dert / vnder vilen Gerichtern gelegen / Dieweil dan beschwerlichsein solte an jedem ort besondere rechtferdigung zupflegen / soll zuvermeidung grosser vncosten einem jeden frei stehen / seine actionvnd forderung in solchem fall fur demgericht da der mehrer theill-quia maior pars bonorum trotos ad te minorem detrasiuditus s ipse vero, ut de electione e qvod maior II ad muiincipalem vida Matthi de Ricoli de iuda de Proçicujs eius sscrifftitur. nem. 7 lib. minorem pied iudis. 13 post primo et dei et plegiisin de 2 of. tis 7o. consil. 10 n. 6.