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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Vnd darumb so jemandt mit Recht besprochen wurde / sollehe vnnd zuuor dem kleger ladung wie vorgerurt bewilligt, auß-truckliche anzeigung von ihme geschehen / was er von dem beklag-ten begere vnnd haben woll / ob er hauß / hoff / acker / weingarten / cap.est de dilat:wiesen/ garten/ zinsz/ renthen/ gulden/ schulde/ oder was er sunstratio ut reogegen des beklagten person fürdere, ob er es gantz halb, ein dritt,oder vierten theill gesinne, und auß was vrsachen, Vnd sol solichsdurch den Gerichtschreiber nicht allein jnn die ladung gesetz, dannvenity feredeliberet anauch jn das Gerichtsbüch klärlich auffgezeichent werden.confendereVnd nachdem in sachen erb vnnd erbtzall belangendt gemeins vor vltrore velit. cap.lich bej allen Gerichten bißher in vbung gewesen vnd gehalten / dasfin. de rescriptdie streittige güter in statt der ladung, jnn verbött, zuschlag oderkommer durch den kleger sein gelegt worden / sal soliche gewonheitcertantis in cittan den ortern da es gebreuchlich gewesen / hinfurter auch also gehal-tionesit expriten werden. Damit aber der beklagter durch verseumnuß seinesHalffmans / Pechters / oder anderer so von seinent wegen vff demstreittigen guet seeszhafft, oder dasselbig in irer verwaltung haben, nam citatiin keinen nachtheill oder schaden gefurt werde / soll der Gerichts-Patrone losincerta, nullabot nach beschehenen zuschlag oder verbott, solichs dem beklagten lant geratpersönlich / so sein person zu finden / und wa er nicht einheimsch weter so / et quire seiner ehelicher haußfrauwen oder verstendigen kindern oder aus demminus comanderin haußgesind anzeigen/ damit der beklagter der vnwissen parendi,schafft halber sich nit zuentschuldigen hab. So aber einiche ent- an diesschuldigung erheblich gefunden, soll dieselbige durch das Gerichtmini sit feria55angenomen werden.Wa aber der beklagter / als jnhaber vnnd besitzer derselbigengüter / hinder dem Gerichtswangk darunder solche güter gelegen /nit gesessen were / so soll der Bot dem Pechter oder Halffman vonwegen des Gerichtz beuelh thün, den beschehenen zuschlag vnuer-tzoglich dem beklagten zuuerkhündigen, mit der warnung, wa erdarin seumig befunden wurde, das er dan allen auffgewenten ko-sten tragen vnd leiden soll. Jedoch sollen die vnsere von der Ritterschafft durch vnsere Richter schrifftlich gefurdert werden.Vnd dieweill es ahn vielen Gerichten dermassen herkhommenvnd gebraucht, das dem beklagten sechs wochen sein gegeben vndzugelassen worden / das er fur vmbganck derselbigen / auff die an-sprach des klegers zu antworten nicht schuldig/ Damit dan so-B. licheɒ.e