Wan aber einiche erbschafft jemandt so nitt vnder dem Ge-richt da dieselbe gelegen vnd doch binnen landts gesessen, durch sei-nen volmechtigen zuuerkauffen gemeint / Soll soliche Constitutionvor dem Gericht darunter die guter gelegen, oder zweien Scheffendaselbst geschehen.Wie von wegen der vnmundigen kindergerichts Mombar zustellen.Cap. XIIII.Nd so etwan minnerjärige personen als beklagtenin Recht geladen/ oder so sie als kleger gegen anderezuklagen vnd zu fordern haben / sollen jnen zu jederzeit durch Richter vnd Scheffen / ehe man sie höret /Furmunder oder pfleger, die sie jm Rechten vertret-ten (souern sie der furhin khein hetten) wie sich geburt, gegebenwerden.Eidt derselbigen Furmunder oder Pfleger.XV.Cap.OCH N. gelob vnd schwere, das ich alles so N. dem ich) zu einem Furmunder / Pfleger oder furweser seiner sa-chen verordent bin/ zu gut vnnd nutz dienen mag/ nachmeinem besten verstandt, getrewlich vnd mit fleiß willOfurbringen vnd handlen, auch der warheit ohne einiggeferde gebrauchen, wes ihme vnnutz vermeiden, vnnd sonst allesthun vnd lassen / das einem getrewen Furmunder / Pfleger oder fur-weser zustehet vnd geburt / Ohn alle geferde vnd argelist.Von gerichtlichem Proceß / vnd erst wie Ladungerlangt werden vnd geschehen soll. Wie auch die guterjn verboth / zuschlag oder kommer gelegt / vndwiderumb entsetzt werden mögen.Cap. XVI.S sall khein ladung außgain / sie sey dan auff ansu-chen deß klegers / oder seines vollmechtigen An-waldts, van dem Richter, so vber des beklagten per-son vnd sach ordentlichen gerichts zwangk hatt / be-willigt vnd zugelassen. Gail. lib. 1. obs. 48. 1 fin. Cod. deCibatg ad leVndin honestianextribendis reis,tretiem no tanasparere c. ex parte da appellat:provaat tis de gitationibus §2°varisio quod si ad vocem
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