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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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ri a iustin l'und also Richter vnd Fürsprecher zu sein / welche beide Ampter zu-Ode postegleich in einer person nicht sein noch stehen können / So sollen hin-fürter etliche Fürsprecher, die nicht desselbigen Gerichts Scheffenoder glidder sein, angenomen werden, einer jeden Parthey so dasbegert, jr wort zuthun, vnd des Rechten notturfft nach gebrauchdes gerichts! wie sich gebürt, fürzutragen. Es sollen die Fürspre-cher aber die Partheien nicht vnderrichten, die warheit zuschwey-gen / Sonder wan sie befinden / das jrer Partheien sach nicht vff-rechtig/ sollen sie sich derselben entschlagen Auch die sachen imGericht erbarlich, zuchtiglich vnd verstendtlich fürtragen.Von Vollmechtigen.Cap. XIII.Anhu die Parthyen inn Recht nicht erscheinen kunten / sonder daran verhindert / vnnd jre Volmechti-gen mit Vollmacht von jrendt wegen zuerscheinendahin abfertigen wurden / So sollen dieselbigen jreGewelde vnnd Volmacht in schrifften darlegen / Eswere dan sach, das soliche vollmacht fur dem Gericht daselbst ge-hehen.Mit stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten wer-den, das wan der jhenig dem Vollmechtigen zu verordnen nötig,an einem ort der nicht vber vier meylen von dem Gericht gelegen /sich erhelt / das er als dan schuldig sein soll / die Vollmacht an demGericht, oder vor zweien scheffen desselbigen zuthun, die er vff seinkosten zu sich erfordern mag. Wo er aber weither dan wie ob-steht, gesessen soll jme zugelassen sein, vor dem Richter daselbst ersich erhelt, die setzung der Anwelde oder Volmechtigen zuthun,Vnd soll daruon glaubwirdige schein mit des Richters desselbigenorts Siegell beuestigt, auffgericht, vnd gerichtlich eingelegt wer-den. Jedoch soll den Prelaten, Geistlichen, denen vom Adell,Stetten vnd Communen, vnder jrem Siegell jre volmacht zustelddas manu ophi.len zugelassen sein. Da auch der constituirter Anwaldt die empfan-rillo consernegene volmacht alßbaldt nit darlegen kundte, mag er de rato cauiesren, oder sicherung thun, dieselbige zum negsten gerichtstag ein-dignitatezubringen.weder novit seynliberi, parentes, fratres, affines, libertiVan Dorester incognati montus agient pro inuercam subdecimo st. de etcagnona vaste i seo & ꝑsonæ. Tt. 1 exigen 2 cyar: Fador vididi i maritg. Cod. da procurar: Gail. lib. 1o ossarde afflistis in133. n. 2 & lib. 2. da pacapidica, cap. 10. videvlibus fanderdefendicpab: packerem de arrestis cap. 3. nem. B cumnch. 12jày