Auff welche tage vnd zeit kheinGericht zu halten.Cap. X.Lle Gerichter sollen vff die Wercktage, vnd kheinemFeirtag, so nach herkomen vnserer Furstenthumbenvnd Lande vff dem Predigstüll Gott zu lob zu feyrenverkündigt / gehalten werden.Nachdem auch die Gericht in der Armen vnd Herbstzeit / zunotturfft der menschen gewönlich vff geschurtzt / Sol dasselbig nachgelegenheit der Landtart, vnd zufall des Arns vnd Herbsts besche-hen. Aber in sachen so ein eylende außdracht erfordern / vn auß wel-cher vertzüg ein grosser schade erwachssen mag als in verkundigungder verbietung eins newen baws / in kommeren gegen fremden für-genomen, vnd so ein Parthey leibs narung begert, vnd derglichenhendlen / mag vnangesehen des Arns vnd Herbsts / vff der klagenderPartheyen ansuchen / wie sich zu recht geburt gehandelt werden.em Iubenten licen-amtein culend. Welche zeit oder stund dasꝙ in idies Octob vindagericht zu halten.concediatien sanctiemhas & diem Natales Cap. XIaméeAs Gericht soll hinfurter nicht mehr nach essens /sonder darfür / nemblich jm Sommer zu sieben / vndptensim Winter zu acht vhren gehalten / vnnd so lange ge-equorichtssachen vnd Partheien furhanden / sollen Rich-prostrepituvolneanter vnd Scheffen das Gericht für einer ohren nicht☛onauffheben/ damit den Partheien schleunig vnnd außtreglich Rechtwiderfharen mög.Von den Fürsprechern / vnd wieddie sich halten sollen.e CoiCap. XII.Achdem den gemeinen beschriebenen Rechten,auch der redligkeit stracks zuwider were, das ei-ner auß den Scheffen / wie bißher an etlichen ör-ten gebrauchlich gewest/ erfordert werden solte,der Partheien das wort zuthun / oder zu rathen /vnd
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