entschlagen / sonder den Partheien trewlich vnd wie es sich geburt /biß zum ende deß Rechtens dienen will. Ohn alle geferde.Eidt der Gerichts botten.Cap. VIII.Ch N. schweren zu Gott / dem Richter vnd Scheffengewertig vnd gehorsam zu sein / auch alle gebot / vnndwas mir weither von Gerichts wegen beuolhen wirt /fleissig vnd getrewlich zu verkündigen vnd auß zurich-ten, wie Recht ist, vnd daruon in dem Gericht gleubliche berichtung zu thun / vnnd mich mit gelde / oder durch bede nichtvmbkauffen oder bewegen lassen / die verkündigung anders dannmir beuolhen / zu thunn oder zu hinderlassen. Das ich auch dasGericht getrewlich fürdern vnnd ehren will, vnud ob ich des Ge-richts heimligkeit, wenig oder vill hören, vernemen oder erlernenwurde / dieselbige zu aller zeit in geheim bei mir halten vnnd ver-schweigen / vnd sunst alles anders thun soll vnnd woll / das einemfrommen vnd getrewen Gerichts botten vnd diener ampts halberzustehet. Sonder alle geferde vnd argelist.wir wir unsAuff welche tage an jedem ort Gerichtsol gehalten werden.Cap. IX.Amit den Partheien mit fürderlichem Rechten ver-holffen werde / So ordnen, setzen vnnd wöllen wir /Das zum wenigsten alle vierzehen tage an einem je-D6den vntergericht, Richter vnd scheffen das Gerichtbesitzen / vnd einem jeden Recht gedeien lassen. Vndsoll der gerichts tag fürhin, auch zeitlich gnug, vnd zum wenigstenacht tag zuvor, vnd solches vff einen sondag in der kirchen auß ge-rüffen werden, vff das niemandt versumpt, noch der vnwissen-heit halber sich zubeklagen hab. Vnd wan der gerichts tag in mas-sen wie vorstehet verkündigt, soll er ohn ehehaffte vrsach, alsauß Hern gebot, oder anderer rechtmessigen verhinderung, nichtverstreckt werden-Auß
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