Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Wieuiell Scheffen in einem jedenGericht sein sollen.Cap. III.Nd damit die Partheien so gegen ein ander zuͦthuͦnhaben, nicht rechtloß gelassen, sonder einem jedenfurderlich vnd endtlich Recht widerfharen vnd ge-deien möge / soll ein jedes vndergericht zum wenig-sten mit sieben Scheffen besetzt sein. Wa aber vonalters her ein grosser anzall der Scheffen gewest / darbey soll es hin-furter auch pleiben, doch der gestalt, das an einem jeden Gerichtnicht vber eilff bequeme personen zu Scheffen angenommen wer-den / vergebliche kosten / darmit die Partheien sunst beschwert wer-den möchten / zu verhüten.Eidt der Richter.Cap. IIII.OCHN. schweren einen eidt zu Gott / das ich das Ge-richt zu rechter vnd geburlicher zeit besitzen auch dassel-big nach meinen besten vermügen fürdern vnd in ehrenhalten / meines Ampts selber warten / vnd einem jedender daran zuschaffen hat / er sey Geistlich oder weltlichlfrembd oder einheimsch/ seinen richtlichen tagh recht vnd getrewlichansetzen / vnnd daran sein / das der Gerichtlicher Proceß schleunighgehalten / vnd die Partheien mit den geringsten kosten zur entschafftkommen mogen. Das ich auch soll vnd will das Gericht mit allemfleiß handthaben vnd beschirmen / vnnd was mit Recht erkant / ge-sprochen vnd erwiesen wirt, souill sich das zu Recht gebürt, exequi-ren vnd vollenstrecken. Auch von den Partheien / oder jemandt an-ders kheiner sachen halber so jm gericht hengt / gäb / geschenck / odereinichen nutz durch mich selbst/ oder andern/ wie das menschen sinneerdencken möchten, nemen, oder zu meinem nutz nemen lassen, vnndsunst alles das thuͦn vnd lassen, das einem erbaren vnd auffrechtenRichter von Recht vnd guter gewonheit wegen zusteht vnd gebürt.Alles trewlich vnd vngefehrlich.Eide