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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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dig vnd erfaren / vnnd sunst also geschickt sein sol / das er von denScheffen in ehr vnd achtung gehalten werde.Dergleichen sollen die Scheffen alle, fromme, redliche, ver-stendige / vnuerleumbte personen eines erbaren wesens vnd wan-6 vrede Me:firm nondels / rechter natürlicher ehelicher geburt / eines polnkhommen alsters, vnnd habselig, auch des Landtrechten, althergebrachter ges.wonheiten / vnd gerichtlicher sachen geubt vnd erfaren sein.James Bold ini. 4. ss. de liberVnd so sich begebe das der Richter mit doit abgehen / oderposthiern: get.das non vatensunst van seinem ampt abstehen wurde / So baldt vns solichs an-porta dignitàgezeigt, wollen wir, damit die Partheien nicht rechtloß bleiben,zum fürderligsten einen anderen bequemen Richter in des abgeobas de regusieres in 6.7.7gangenen stat verordnen, setzen vnd anstellen. Wa aber der Schefsfen einer versturbe, oder auß redlichen vrsachen von seinem Schef-asent confen ampt abstehen wolte/ oder auch desselbigen entsetzt wurde/ Alßdan soll das Gericht inwendig monats frist zwae oder drey red-on my said bald myliche vnd geschickte personen, so Gerichtlicher vbung vnnd desLandtrechten erfaren sein, vns oder vnseren Amptleuten, wie ma 15. dt. Actumwas.solichs von alters herkhommen / presentieren vnd antzeigen. Vndsoll hierin allein die tugligkeit vnd geschickligkeit der personen an.gesehen, vnd gentzlich vermitten werden, das die presentation odererwelung nicht nach gunst, sipschafft, freuntschafft, geschenck, o-der andern praetiken geschehe.Vnd auß denselben so dermassen presentirt, wollen wir ei-nen an des abgegangenen stat, nach vorgehender erkundigung,welcher vnder denselbigen presentirten der geschickligst/ vnd zu demScheffenampt am tugligsten vnd breuchligsten sey / zu einem Schef-fen auffnemen, verordnen vnnd bestettigen.Wa aber das Gericht inwendig bestimpter zeit an presen-tierung vnnd ernennung solicher personen seumig, oder die ernen-te personen vermög dieser vnser Ordnung nicht tuglich befonden /alßdan sollen vnd wollen wir einen anderen, der solich Amptzu vertretten geschickt/ in des abgegangnen Scheffen stat anzune-men macht haben.A iij Wieuill