clxxhangendem / vnd in N. (gronem / gelen oder Roten) wachs getruck-tem Siegell / besiegelt / vberantworten vnd zustellen lassen / der vonworten zu worten lauth wie hernach folgt:Ich ꝛc. Inſeratur totus tenor / Vnd hat darauff bey vns fleiſſigthün ansuchen / Dieweill ihme soliches brieffs anderer orter not-turfftig / vnd geferlich were, auch vileicht dem brieue schedlich seinmöchte / den dahin fueren zu lassen / Das wir darumb denselbenVidimiren vnd Transsumiren / vnd jme dauon ein offentlich glaubwirdig Vidimus, Exemplar vnd Traussumpt, dem in vnd ausser-halb Rechtens glauben zu geben sey / machen vnd mittheilen lassenwolten, Derhalben wir zu furderung der warheit, vnd seinen sa-chen vnd obligen zu guet / den vorinserirten Originall brieff an vndvor vns genommen / mit allem fleiß besichtiget / gelesen / vnd gegendiesem vnserm Vidimus vnnd Transsumpt seines inhalts fleissig-lich auschultieren / vnd widerumb lesen haben lassen. Vnnd so wirdan denselben brief von worten zu worten obengeschriebes inhalts /gleiches vnd eindrechtigen lauts / auch an Siegell so durch glaub-wirdige gezeugen fur rechtfertig recognoscirt vn erkandt worden /vnd sonst an dem Pergamen / schrifften vnd worten vnuerschret / vngeradirt / vngedeliert, vnd sonsten ohn allen argwon gantz gerechtbefonden / So haben wir obgedachtem N. diß vnser Vidimus /Traussumpt vnd Exemplar mitgetheillt. Also das demselben vorvnd bey menniglichen, in vnd ausserhalb der Gerichte, gleich demOriginal / krafft / macht / vnd gantzer glaub gegeben werden soll /vnd derhalben in der Ersamer N. vnd N. als gezeugen darzu son-derlich erfordert, vnd in vnsers hierunden geschreben Notarien ge-genwertigkeit, mit vnserm Siegell obermeltem N. zustellen vnd geben lassen. Geschehen seindt diese dingen zu N. jm jhar rc.Vnderschrifft.Je weill ich bey vberantwortung / verlesung / besichtigung vnd auscultierung angezeigtes versiegeltenbriefs lauch allen andern obgedachten dingen samptden vorigen gezeugen gegenwertig gewesen bin / so-lichs dermassen gesehen vnnd gehort, hab ich so-lich
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXX
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