cxlWan einer dem andern vor Gericht vnnd Scheffen ein erb-schafft aufftregt, daruon sollen dem Richter sechs albus lauffensgelts / vnd den sementlichen Scheffen auch souill von dem geldenerzukommen / der verkeuffer oder aufftreger seien vil oder wenig.Da kündtschafften zu ewiger gedechtnuß vor der kriegs be-uestigung gefuert / vnd dieselbige sage durch den Gerichtsschreiberaußgeschreben / auch durch Richter (der alltzeit mit bey solichemzeugen verhör sein soll) vnd Scheffen versiegelt, so soll durch den je-nigen der die kundtschafft fürt, vor die besiegelung, Richter vnndScheffen (welche beide ihre sonderliche Siegell auf das verschlos-sen vnd zugebunden Rottell der zeugensage auffzutrucken) ein orteins goltgulden gegeben werden / vnd dem Richter daruon der funfte theill zukommen. Wan aber soliche vorstellung vnd fuerung derzeugen ausserhalb deren Gerichtstagen geschicht, sollen die zweenScheffen die bej dem zeugen verhör sein / wie auch der Richter / vonwegen ihrer zerung / muhe vnd arbeit ein jeder des tags sechs raderalbus haben.Da auch die zeugen so vorgestalt / dermassen mit alter / oderleibsschwachelt beladen, oder sonst verhindert, das sie in eignerperson vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / son-der etliche auß den Scheffen die kundtschafft zu empfangen / zu solichen zeugen abgefertigt/ soll einem jeden Scheffen der zu pferd rei-ten wurde / alle tag ein halber goltgülden, vnd dem der zu fueß ge-het ein ort eines goltgülden fur jhre muhe vnd zerung, vnd dan ei-nen jheden zeugen binnen Ampts vier, vnd ausserhalb Amptss sechsRader albus, von dem der die zeugen fuert, gegeben werden.Da ein beleidt oder besichtigung von wegen erb vnd erbschaten durch die Scheffen geschicht sollen einem jheden Scheffen (derneben dem Richter zween / oder zum höchsten drey sein sollen) sei-ner zerung vn gehabter muhe halben zehen albus lauffendes gelts /von dem der soliche besichtigung vnd beleidt hat thun lassen / gege-ben / vnd dieselbige gebrechen / wa sie nicht in der guete auff der malstat hingelegt / daselbst nicht rechtlich / sonder allein in dem Gerichtder gebuer / darnach sie befonden / erortert vnd entscheiden werden.Wan farende hab vnd gueter so vmbgeschlagen / durch das Ge-richt gesetzt vnnd taxirt, so sollen vonn wegen solicher taxirungdem
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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