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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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Register.Beweisungen geschehen in mancherlejBurgen so sich obgerurter freiheitengestaltbegeben / vnnd darauff verziegen /Beweisung durch kundtschaft vnnd be-konnen sich folgentz damit nit be-sichtigung des augenscheinshelffen.Beweisung durch ein offenbare leu-mut / gemeine sage vnd geschrey xlijBeweisung durch vermütungen xlijBeweisungen gnent halb gezeugnuß/Caution oder versicherung vonn wel-vnd wie die zu zeiten durch den eidtchen Personen vnnd in was sachenerstattet werdenzunemenxxxvBeweisung so auf jha vnnd bescheheneCitations form / wann einer den kom-ding gesetzt / wirdt allein im Rechtenmer entsetzt / vnnd sich zu Recht er-zugelassenbotten / aber doch zum ersten nicht erBeweisung auff nein sagen oder leuch-schienenclxxijnen gesteltTitations form wider die GetzeugenclxxiiijBezalung gelehens geltz oder andersxc. oCitations form an die Parthey dargeBezalung in was muntzen geschehengen man zeugen fueren willCitations oder ladungs form zu erof-Brieff / siegell / vnd andere schrifften soclxxvjnung des vrtheilsauff beger einer Parthey vorbrachtCitations form zusehen in sachen derwerden müssenAppellation zu procedieren clxxxjBrief vn siegel so gerichtlich inbracht /Citations oder ladungs form / zu sehenden Partheien wider zu geben xxijvnd hören / das der kleger in die strei-Brief vnd siegel vnnd anderer briefli-tige gueter ex primo decreto / oder außcher vrkunden anfechtungder erster erkandtnuß eingesetzt werBurgschafft oder verpflichtung derclxxijShöne vor jhre Eltern / vnd hinwi-Citation oder ladungs form / zu sehenderumb der Elteren vor ihre Shevnd hören / den kleger in die streitigegueter ex secundo Decreto / oder auß derBurgschafft wie weit sich erstreckezweiter erkantnuß einzusetzen clxxiijCitationsform die Gerichtskosten zuBurgen wannehe die mit Recht nit mo-clxxxiiitaxirengen besprochen werdenCommissarien zu verordnē/ da der Ap-Burgen sollen ihren außzug vor derpellant weitere kundt vnnd kunde-xxxjkriegs beuestigung vorwendenschaften zufueren begertBurgen so die schuldt als vor jre eigenCommission form zeugen zuverhörenclxxiijzu entrichten an sich genomen / kon-nen den glaubiger an den principalCompaßbriefs form zeugen in andermhauptsacher nit weisenGerichtzwanck gesessen zu verhö-Burgen behelf durch das beneficium Epiclxxiiijstolae D. Hadriani.Compaßbrieff wannehe vnnd wie dieBurgen freiheit gnendt beneficium ceden-xxiiijmitzutheilendarum actionum / In was fellen die statCompromißhabCompromissarien / wes die sich zu hal-Burgen wie vnd wan sie jre burgschaftaufsagen mogenCompromissarien ob einer oder mehrvor