Luzerner Regierung verletzt den Grundsatz der persön-lichen Freiheit, der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetzesowie der Gewissens- und Glaubensfreiheit. Das Bundes-gericht teilte die Auffassung Fleiners und lud in seinemUrteil vom 16. Mai 1919 die Luzerner Regierung ein, dieVerordnung des Stadtrates Luzern im Sinne grundsätzlicherZulassung der Leichenverbrennung neuerdings zu prüfenund zu behandeln. Damit hatte die Feuerbestattung auchin Luzern den Sieg errungen 18 ).
So wenig sich aber die Feuerbestatter eine Vergewalti-gung ihrer Gewissens- und Handlungsfreiheit gefallenlassen dürfen, ebenso weit sind sie davon entfernt, derÜberzeugung anderer zunahezutreten. Wie sie nicht dulden,daß sie selbst zu einer Bestattungsart gezwungen werden,welche ihrer weltanschaulichen Einstellung widerspricht, solegen sie ihrerseits denen nichts in den Weg, die sich fürdas Begräbnis erklären. Sie stehen auf dem Boden gegen-seitiger Duldung; was sie erstreben, ist volle Gleichberech-tigung 19 ) der Erd- und Feuerbestattung. Sie sind politischwie religiös völlig neutral, wissen sich namentlich auch freivon allen Bindungen mit freidenkerischen und kommunisti-schen Vereinigungen 20 ) und erblicken ihre Aufgabe in derFörderung ihrer Bewegung zum Nutzen menschlicherKultur. In Fragen der Kirche und Politik mischen sie sichgrundsätzlich nicht ein 21 ).
Damit ist auch schon gesagt, daß die Feuerbestattung imSinne ihrer Anhänger keine obligatorische, sondern immernur eine fakultative sein kann. Dabei müssen sie freilichwünschen und streben, daß letztere immer weitere Volks-schichten erobere, wenn sie auch mit einer Erfassung dersämtlichen Volksgenossen, besonders der Frauen, in abseh-barer Zeit wohl nicht werden rechnen dürfen. Vielfach mißtman die Schuld hieran dem strengen Verbot des römischenStuhles bei und meint die gläubigen Katholiken durchFlugschriften und Aufrufe von der Haltlosigkeit der vonder Kirche wider den Leichenbrand erhobenen Vorwürfeüberzeugen zu können 22 ). Und doch wird allen derartigenBemühungen nur geringer Erfolg solange beschieden sein,wie die Gemüter noch bewußt oder unbewußt vom Aber-
ls ) Gütige Mitteilung des Herrn FX. B u r r i, der den ganzenStreit mit ausfocht.
19 ) H. O r 11 o f f, Gleichberechtigung der Feuer- und Erd-bestattung. Kultur und Fortschritt. Neue Folge der Sammlung„Sozialer Fortschritt" 1907 Nr. 112—115.
20 ) Mühling, IV. Jahrbuch 1928 Nr. 51, Zentralblatt fürFeuerbestattung; 3. Jahrgang Nr. 4; 5. Jahrgang Nr. 5; Rüstzeugum Rom, 3. Folge.
21 ) Flamma, Heft 89, 92.
) Vgl. IV. und V. Jahrbuch des Verbandes der Feuer-bestattungsvereine deutscher Spradie 1928, 62 f.; 1930, 162 f.
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