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Die religions-psychologische Grundlage der Feuerbestattung
Entstehung
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der italienischen Freimaurer, besonders der LogeLaRagione" in Mailand, zu erfreuen hatte. Sie zählte aber auchim Lager der Gläubigen, sogar unter den Geistlichen, vieleSympathien. So ließen sich nicht nur angesehene katholischeLaien, wie der Senator Cagnolo, der ExkriegsministerCasana und der General Carretta, sondern auch Geistlicheeinäschern, in Mailand der Priester G. Sartorio (f 15. Sep-tember 1884) und der Kapuziner Wenzeslaus von Seregno(f 30. Januar 1888), in Turin Msgr. Savi Scarpone sowie diePriester Alexander Carnelli, Apollo Sanguinetti und DavidCoduri 65 ). Die Klerikalen vermochten es nicht einmal zuverhindern, daß im Dezember 1884 auf dem Campo Veranozu Rom der Hofkaplan Savi seiner letztwilligen Verfügunggemäß feuerbestattet wurde 66 ). Der katholische PriesterA. Buccellati, Professor des Kirchen-, später des Strafrechtsan der Universität Pavia, richtete an seinen Freund, denKrematisten Polli, ein Schreiben mit der Erklärung, es gebekein kanonisches Gesetz, welches die Leichenverbrennung,wie sie von Polli und dessen Freunden klug und weise inVorschlag gebracht worden sei, ausdrücklich verpöne 67 ).

VI.

Das Verbot der Kirche.

Selbstverständlich fehlte es im kirchlichen Lager auchnicht an Stimmen, welche den Leichenbrand aufs entschie-denste verdammten 1 ). Sie wurden jedoch alle übertönt vonder des Mailänder Missionspriesters Jakob Scurati. Ihn be-trübte es tief, daß nicht nur viele Laien, sondern auchmanche Priester, selbst unterrichtete und fromme (ancheistruiti e pii), kraft letztwilliger Verfügung ihre Einäsche-rung anordneten, in der Meinung, diese sei von keinemnatürlichen, bürgerlichen und kirchlichen Gesetze verboten,beuge aber vielen Unzuträglichkeiten des Begräbnisses vor,entspreche verschiedenen Stellen der Heiligen Schrift undsei sehr anständig (decente).Um solchen Leuten die Augenzu öffnen, legte er sich die Frage vor, ob der eine Sündeund welche begehe, der seine Einäscherung letztwillig ver-füge; ob ein solcher losgesprochen und zur österlichen Kom-munion zugelassen werden könne; ob er, um die Sterbsakra-mente empfangen zu können, jene Verfügung widerrufenhaben müsse; ob der Notar bei Ausfertigung des Testamentseine solche Bestimmung ohne Sünde aufnehmen könne usw.

05 ) Nach gütiger Mitteilung des Cav. Arnold Mazzotti, Direk-tors des Mailänder Verbrennungsvereins.

6e ) Stimmen aus Maria-Laach B. 33 (1887), 265.

B7 ) Stimmen 146, 270.

*) Aufgeführt in der Civiltä, Ser. IX Vol. 8 (1875), 674 f.

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