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Die religions-psychologische Grundlage der Feuerbestattung
Entstehung
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Ketzer bedurfte es nun freilieb, meist niebt, da die Kircbedie Häretiker, zu welcben seit der unglückseligen Hexen-bulle Innozenzens VIII. (1484) aueb die sogenannten Hexengereebnet wurden, den Flammen bei lebendigem Leibe über-antwortete. Das ganze Mittelalter bindureb bis noeb in dieneuere Zeit berein erloschen die Scbeiterbaufen nicht, denenzahllose unschuldige Menschen zum Opfer fielen.

V.

Die Wiedergeburt der Feuerbestattung.

Wäre das Bestattungswesen unter der ausschließlichenHerrschaft der Kirche geblieben, so hätte sich in ihm eingründlicher Umschwung niemals vollziehen können. Standsie doch, wie ihre durch alle Jahrhunderte zäh festgehalteneReliquienverehrung lehrt, unentwegt auf dem Boden desuralten Völkergedankens einer fortdauernden Verbindungder Seele mit dem Leibe auch nach dem Tode noch, ohneder vom hl. Augustin 1 ) ausgesprochenen und vom hl. Tho-mas von Aquin 2 ) bestätigten Erkenntnis praktische Folgezu leisten, daß der Leib, sobald er von der Seele als seinersubstanziellen Lebens- und Wesensform verlassen wird, dergänzlichen Auflösung geweiht ist und dem Nichts verfällt.Selbst protestantische Theologen vermochten sich von derVorstellung eines auch im Tode noch fortbestehenden engenZusammenhangs zwischen Leib und Seele nicht immer los-zuringen 3 ); ja sie stellten zuweilen ihre katholischen Kol-legen mit der Behauptung in Schatten, das Begräbnis seieine durch die paradiesische UrOffenbarung getroffene Ein-richtung göttlichen Rechts, ein Dogma im eminenten Sinnedes Wortes 4 ). Solange aber der Tote nicht als ein wirklichToter, sondern immer nur als eine Art Schläfer betrachtetwird, kann der Leichenbrand niemals recht gedeihen; dennwer möchte einen Schläfer verletzen und gar verbrennen?Erst als vorurteilslose Männer den Mut zu der klaren Ein-sicht aufbrachten, daß die Leiche in keiner Weise mehrBestandteil einer Person, sondern eben Kadaver, eine Sache,sei und als solche ohne Rücksicht auf eine falsch verstandenePietät auch behandelt werden dürfe, erst von da ankonnte mit der Einäscherung, wie sie Jahrtausende hindurchgeübt wurde, wieder Ernst gemacht werden. Diese Erkennt-

*) De libero arbitrio L. IIa 17 Nr. 45.

) Summa Theol. I q. 76 art. 4 c.

') So H. G. Hölemann, D. Reden des Satans in d. hl.Schrift. Leipzig 1875. S. 261 f.; Brausewetter, WestermannsMonatshefte 1909 (Juli), 568; A. Freybe. Erdbestattung undLeichenverbrennung 15 u. ö.; vgl. dagegen Pfarrer Ritzhaupt-Erfurt, Religion und Feuerbestattung 6.

4 ) So F r e y b e 75.

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