VII.
Rückblick und Ausblick.
Werfen wir einen Blick auf das Bestattungswesen derMenschheit zurück, so springt uns vor allem die Tatsachein die Augen, daß es niemals und nirgends ein einheitlichesBild darbietet, sondern die größte Mannigfaltigkeit auf-zeigt, ja in weiten Landbereichen von Stamm zu Stamm undselbst innerhalb des Stammes je nach Stand, Alter und Ge-schlecht verschieden ist. Als die ursprünglichste Bestattungs-art darf die Bestattungslosigkeit gelten, sofern sich dieprimitivsten Stämme um den Toten überhaupt nicht mehrkümmern, sondern ihn den wilden Tieren überlassen oderauch selbst auffressen oder ihn einfach in der Hütte liegenlassen, wo er gestorben ist, und diese verbrennen oder fürlängere oder kürzere Zeit meiden. Gewiß weist unter allenBestattungsarten das Begräbnis das weiteste Verbreitungs-feld auf. Doch spielt neben ihm der Leichenbrand einehervorragende Rolle, der sogar in Palästina schon in dieSteinzeit zurückreicht und keineswegs nur der Zerstörungder Leichen gefurchteter Wiedergänger und Vampyre dient,sondern bei vielen Stämmen und Völkern als besondereAuszeichnung gilt, deren nur angesehene Männer, Häupt-linge und Zauberer gewürdigt werden. Wie mit dem Be-gräbnis, so verknüpfen sich mit der Einäscherung tiefreligiöse Vorstellungen und Erwartungen. Während aberdurch die Beerdigung der Tote in den dunklen Schoß derMutter Erde versinkt und zu einem Insassen der düsterenUnterwelt wird, schreibt man dem Brande die Kraft zu, vonSünden zu reinigen und den Toten ins überirdische Himmel-reich der seligen Götter zu versetzen. Angesichts der ur-alten und weltweiten Verbreitung der Aussetzungs-, Baum-und Plattform-Bestattung einerseits sowie des Leichen-brandes andererseits kommt nun aber dem Begräbnis dieuniversale Bedeutung nicht zu, daß man es mit Scurati alsdie Bestattungsart schlechthin hinstellen dürfte, die, ingottgewolltem Natur rechte wurzelnd, jeder Abweichung,wie etwa der Feuerbestattung, den Stempel schwerer Sünd-haftigkeit aufdrückte. Daraus ergibt sich die Haltlosigkeitder Annahme Scuratis von selbst.
Ist nun aber die Einäscherung rein naturrechtlich eineBestattungsart wie alle anderen, ebenso berechtigt wiediese, ja im Brauche vieler Völker die ehrenvollste vonallen, so kann sie zur unerlaubten, schwer sündhaftenHandlung nur durch das ausdrückliche positive Verbot etwaeines Gesetzgebers oder Religionsstifters werden. Einsolches Verbot ist nun aber jedenfalls dem alten Christen-tum vollständig fremd. Weder Christus, noch die Apostel,
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