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Die religions-psychologische Grundlage der Feuerbestattung
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nist Max Reger 16 ), in Turin der Graf Severin Casana sowieder General Eduard Carretta, beide eifrige Katholiken, dieFeuerbestattung 17 ), ohne daß ihnen darob die kirchlichenTrauerzeremonien vorenthalten worden wären.

Wie die Erd-, so ist die Feuerbestattung von Haus auseine rein weltlich-bürgerliche Angelegenheit, welche mitReligion an sich gar nichts zu tun hat. Beide Bestattungs-arten vertragen sich mit allen Religionen und religiösenZeremonien, können ihrer aber auch ebenso gut entraten.Längst hatte die Kirche selbst in den Gläubigen, welchensie in gewissen Fällen die religiöse Gemeinschaft auf-kündigte und das religiöse Begräbnis verweigerte, das ge-fährliche Bewußtsein geweckt, es lasse sich auch ohne sieleben und sterben. Diese Erkenntnis mußte sich aber fürdie Kirche verhängnisvoll in dem Augenblick auswirken, inwelchem der alte Glaubenszwang fiel und neben der Be-erdigung auch die Einäscherung als staatlich zulässige Be-stattungsart galt. Denn nun stand es jedermann frei, ober sich zu einer Religion oder Konfession bekennen wolleoder nicht, ob er sich für die Erd- oder Feuerbestattung undim Zusammenhange hiermit für die Zeremonien dieser oderjener oder gar keiner Kirche zu entscheiden gedenke. JederEntschluß solcher Art war der Niederschlag einer be-stimmten Weltanschauung, und da der moderne Staat seinenBürgern volle Religions- und Gewissensfreiheit zusicherte,so war er verpflichtet, ihnen im Genüsse ihrer staatsbürger-lichen Rechte seinen kräftigen Schutz zu leihen. Gleichwohlward wider diese, heutzutage nachgerade selbstverständ-lichen Grundsätze von ultramontan eingestellten Behördenimmer wieder gesündigt. So mußte der Luzerner Feuer-bestattungsverein ein volles Jahrzehnt lang ringen, um zuseinem Recht zu kommen. Die ultramontane Regierung desKantons Luzern wollte nämlich das vom Stadtrate Luzern1917 aufgestellte Reglement für die Feuerbestattung unterBerufung auf die Friedhofverordnung vom Jahre 1878 nichtgenehmigen, der zufolge alle Leichen in öffentlichen Fried-höfen zu beerdigen seien. Gegen die Entscheidung derRegierung wurde vom Stadtrat wie vom Feuerbestattungs-verein Luzern Berufung an das Schweizerische Bundes-gericht eingelegt. In dem von dem gefeierten Staatsrechts-lehrer Professor Dr. Fritz Fleiner in Zürich erstattetenRechtsgutachten wurde unter anderem ausgeführt, immodernen Rechtsstaat spreche die Vermutung für die Frei-heit jedes einzelnen von staatlichem Zwange. Alle Ein-schränkungen der Person und des Eigentums bedürfen dergesetzlichen Grundlage. Die angefochtene Entscheidung der

16 ) Flamma, Heft 92 S. 1562.

") Gütige Mitteilung des Cav. Mazzotti v. 15. März 1933.

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