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Die religions-psychologische Grundlage der Feuerbestattung
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äscherungen 11 ). Die katholische Kirche ist also beim bestenWillen gar nicht imstande, von der Verbrennungshalle, umsie zu einer heidnischen Stätte zu stempeln, alle christlichenZeremonien fernzuhalten. Ebenso wenig kann sie es hin-dern, daß ihre eigenen Gläubigen, falls ihren Angehörigendie kirchliche Aussegnung verweigert wird, die gern ge-leisteten Dienste von Geistlichen anderer Konfessionen inAnspruch nehmen 12 ). Will sie sich auf die Länge nicht selbstausschalten und ihre Schäflein in die Hürden anderer christ-licher Religionsgesellschaften oder in die Reihen der Frei-religiösen treiben, so wird ihr schließlich nichts übrig bleiben,als gute Miene zum bösen Spiel zu machen und eine Hal-tung aufzugeben, auf welche sie, ohne ihrem Dogma zunahe-zutreten, ruhig verzichten kann. Namentlich wird sie demUmstände mehr und mehr Rechnung tragen müssen, daßdie Einäscherung keineswegs nur von lauen, mit der Reli-gion zerfallenen, sondern sehr wohl auch von gläubigenKatholiken begehrt werden kann, und zwar aus Gründen,die mit Religionsfeindlichkeit nicht das geringste zu tunhaben, so etwa aus Furcht vor einem Begräbnis im Schein-tode, oder aus Ekel vor den Vorgängen bei der Verwesung,oder in der Absicht, einer Schändung ihrer Leiche oder ein-zelner Leichenteile vorzubeugen. Letzteres Gefühl werdenjene verstehen, welche auf ihren Wanderungen die Bein-häuser, Schädel- oder Knochenkapellen besichtigt haben,worin ganze Haufen von Schädeln aufgespeichert liegen 13 ),die dem Besucher zähnefletschend entgegengrinsen. Daßder Wunsch nach Einäscherung ganz gut der Ausfluß einerGesinnung sein kann, welcher alle Irreligiosität fern liegt,erkannte der Heilige Stuhl gelegentlich selbst an 14 ), wie denntatsächlich Männer, deren Kirchlichkeit nicht zu bezweifelnwar, verbrannt zu werden begehrten. Von dem bekanntenFalle des Grafen Silva Tarouca (f 25. Februar 1889) ganzabgesehen, welcher den Barmherzigen Brüdern in Wienein Vermögen von etwa 100 000 Gulden unter der Bedingunghinterließ, daß sein Leichnam nach Gotha überführt undhier verbrannt, die Asche aber in der Wiener Klosterkircheaufbewahrt werde 15 ), so wünschten der gefeierte Kompo-

") Gütige Mitteilung des Hrn. FX. B u r r i, Vorsitzenden desLuzerner Feuerbestattungsvereins.

12 ) Sie kann es nicht verhindern, nur verbieten, was sie am23. Febr. 1926 durch, einen Erlaß des hl. Offiziums wirklich getanhat. Zugleich verfügte sie, daß sich solche Gläubige der Ketzereiverdächtig machen und den im CJC can. 2315 festgelegtenStrafen verfallen. Arch. f. Kath. Kirch.-R. B. 106 (1926), 191 f.

13 ) So in Hallstatt im Salzkammergut, in Chammünster inder Oberpfalz, in Sedlitz in Böhmen, in Tscherbeney in Schlesien.

») Dekret v. 27. Juli 1892, Arch. f. K.-R. B. 75 (1895), 182.15 ) P a u 1 y 48.

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