und für sich aber sei sie nichts Böses. Die Auflösung einesleblosen Körpers in Asche durch Feuer beschleunigen, seiweder eine Gewalttat noch ein Unrecht, widerspreche auchnicht notwendig der Religion. Im Gegenteil sei es au sichwohl möglich, daß sogar der Zerstörung der Leiche durchFeuer eine religiöse Idee zugrunde liege, denn sie könneals Sinnbild der Reinigung und des geläuterten Zustandesbetrachtet werden, in welchem der Leib auferstehen müsse.Es sei jedoch Sache der Kirche, religiöse Sinnbilder fest-zusetzen, und da sie dieses Symbol noch nicht gewählt habe,so sei es auch noch nicht erlaubt. Ebenso bezeichnet derDominikaner D. Prümmer 4 ) die Einäscherung als heidnischeSitte, welche von den Ungläubigen zum Zwecke der Leug-nung der Auferstehung und der Bekämpfung der Kirche soangelegentlich empfohlen werde. Die Kirche verbiete daherdie Feuerbestattung mit Recht, zumal da das Begräbnis imFriedhofe den Schlaf des Todes und die künftige Auf-erstehung so schön symbolisiere. An sich verletze jedochdie Einäscherung weder die Religion noch die guten Sitten,denn es sei unerheblich, ob die Leiche durch Feuer in Ascheoder durch Erde in Staub aufgelöst werde. Im selben Sinnespricht sich der Tübinger katholische KirchenrechtslehrerJ. B. Sägmüller aus: die Einäscherung verletze zwar keinDogma, entstamme aber einer materialistischen, demChristentum als solchem feindselig oder doch wenigstensgleichgültig gegenüberstehenden Weltanschauung. Im Not-falle würde jedoch das Gesetz seine Verbindlichkeit ein-büßen, auch sei es nicht unmöglich, daß sich die Kirche imLaufe der Zeit noch nachgiebiger erzeigen müsse 5 ). „DieArt der Totenbestattung, sagt der edle katholische TheologeHermann Schell von Würzburg 6 ), ist ganz unabhängig vomGlauben an die Auferstehung des Fleisches: wie sie mit demFortschritt der Zeiten eingerichtet wird, ist in erster Linievom hygienischen Gesichtspunkt aus zu beurteilen. Mit derenormen Zunahme der Bevölkerung wird eben vieles be-denklich, was es früher nicht war, wie andererseits dieLeichenverbrennung durch den Fortschritt der Technik übermanche Mängel hinauskommen wird, welche sie gegen-wärtig noch vielen anstößig machen. Im Interesse einergerichtlichen Untersuchung liegt allerdings eine Beerdi-gung, welche die Spuren eines Verbrechens möglichst langeerhält; allein das gibt kein Recht, um die Leichenverbren-nung als etwas innerlich Unkirchliches zu bekämpfen. Diekirchliche Sitte und Satzung ist zu achten; allein unabänder-lich ist sie nicht. Der Religion wird auch kein Dienst er-
*) A. a. O.
5 ) Lehrb. d. Kirdi.-Redits 2. Aufl. 515.
°) D. neue Zeit und d. alte Glaube 99 f.
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