ehrung für die von der Kirche mit feierlichen Riten ge-weihte christliche und beständige Gewohnheit der Erd-bestattung zu untergraben. Wie die Feuerbestattung selbst,so ist der Beitritt zu einem Leichenverbrennungsvereineverboten; handelt es sich hierbei um einen Zweigverein derfreimaurerischen Sekte, so verfällt man durch solchen Bei-tritt zugleich den über diese Sekte verhängten Kirchen-strafen. Diese Entscheidung ward von Leo XIII. bestätigtund durch spätere Ausführungsbestimmungen ergänzt 7 ).Das Verbot vom 19. Mai 1886 ward im kirchlichen Rechts-buche verankert 8 ) und in einem Schreiben des KardinalsMerry del Val vom 19. Juni 1926 an die Bischöfe des Erd-kreises neuerdings eingeschärft 9 ). Somit gehen Katholiken,welche die Verbrennung ihrer Leiche letztwillig, durch Bei-tritt in einen Leichenverbrennungsverein oder durch münd-lichen Auftrag angeordnet und diese Anordnung nicht vordem Tode widerrufen haben, des kirchlichen Begräbnissesverlustig. Ihre Leiche darf weder im Sterbehause aus-gesegnet, noch mit kirchlichem Geleite ins Krematoriumüberführt werden. Kein Priester darf einer Einäscherunganwohnen, selbst nicht als Trauergast. Selbst wenn die Ver-brennung nicht nach dem Willen des Verstorbenen selbst,sondern eines andern geschieht, darf die Leiche nicht mitkirchlichen Ehren zum Krematorium geleitet, wohl aber imSterbehause ausgesegnet werden. Die Aschenreste dürfennicht in geweihter Erde beigesetzt werden. Für den Ver-storbenen darf weder ein öffentlicher Trauergottesdienst,noch ein Jahrtag stattfinden, nur eine stille Privatmesse istzulässig 10 ).
Was der Heilige Stuhl in seinem Dekrete vom19. Mai 1886 am Leichenbrande hauptsächlich aussetzt, dasist sein Bruch mit der kirchlichen Sitte und seine Förderungdurch Protestanten, Ungläubige und Freimaurer; von einemVerstoße gegen die Heilige Schrift, die Kirchenväter undKonzile oder gegen das Naturrecht, worauf Scurati so großesGewicht legt, ist im Dekrete keine Rede. Dagegen bewegtsich das Schreiben Merry del Vals wieder in den Gedanken-gängen Scuratis, wenn es die Verbrennung als „barbarischeSitte" und Verletzung der natürlichen Pietät, kurz als einenMißbrauch brandmarkt, der von den Feinden des Christen-tums zu dem Zwecke empfohlen wird, um die Seelen vonder Betrachtung des Todes und von der Hoffnung auf diekörperliche Auferstehung allmählich abzubringen und dem
7 ) Acta S. Sedis 19, 46; 25, 63; Ru 1 an d a. a. O. 299.
8 ) Cod. Jur. Can., can. 1203, 1240.
9 ) Acta Apost. Sedis 18 (1926), 282 f.
10 ) Ed. Eichmann, Kath. Kirchenrecht I, 170f.; A. Köni-ger, Kath. Kirchenrecht 341 f.
56