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Die religions-psychologische Grundlage der Feuerbestattung
Entstehung
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wesung allmählich und langsam in Staub, d. h. in das Ele-ment zerfällt, woraus er bei der Erschaffung genommenward, während er im Feuer zur Asche, d. h. zu einem ihmvon Haus aus fremden Stoffe wird. Die Natur fügt sodannder Leiche, die sie langsam verwesen läßt, keine Gewalt zu,denn die Verwesung entspricht der dem Leibe zur Strafeder Erbsünde auferlegten Bestimmung seiner Rückkehr zurErde, aus welcher er stammt, was sich von der Einäscherungnicht behaupten läßt. Endlich kann man nicht so ohneweiteres sagen, der tote Leib sei kein Mensch mehr. Denndas allgemein menschliche Gefühl hält dafür, alles, wasdem Leibe eines Verstorbenen geschehe, das geschehediesem selbst. Nach der Lehre des hl. Thomas 4 ) ist der toteLeib eines Heiligen zwar nicht der Zahl, wohl aber derMaterie nach mit dem lebenden identisch. Die Beziehungenzwischen dem Leibe und seiner Seele sind im Tode nichtvöllig abgebrochen, der tote Leib gehört rechtlich noch jetztund wird bei der Auferstehung auch tatsächlich zu jenerSeele gehören, mit welcher er sich aufs neue vereinigenmuß. Der Leib wird durch die Trennung von seiner Seelenicht eine Sache wie jede andere. Er bewahrt, solange ernoch menschliche Gestalt trägt, seine frühere und künftigeWürde, wie auch die Seele, wenn sie ihn im Tode verläßt,nicht für immer von ihm scheidet, sondern sich mit ihmwieder vereinigt, und daher ein Anrecht, ein jus ad rem,auf ihn hat, das enger, strenger und unveräußerlicher alsjeder andere Besitztitel ist. Der Leib ist daher nach demTode keine verlassene, weggeworfene Sache, sondern bleibtmoralisch noch immer ein Bestandteil des aus Leib undSeele bestehenden Menschenwesens und befindet sich ledig-lich in einem Zustande vorübergehender Trennung. Dies istauch die Lehre des hochangesehenen Dogmatikers KardinalsFranzelin 5 ) (f 1886). Ihm zufolge behält auch der lebloseLeib noch eine im höchsten Grade reale Beziehung zu seinerlebendigen unsterblichen Seele, er ist, wenn auch nichtaugenblicklich, so doch seiner Bestimmung gemäß ein Mit-bestandteil, eine Sache der Seele, wenn auch nicht physisch,so doch moralisch. Daher die religiöse Verehrung, welcheden toten Leibern in Hoffnung auf ihre herrliche Auf-erstehung gebührt, daher auch der religiöse Kult, welcherden Leibern der Heiligen erwiesen wird, denn diesen Lei-bern eignet eine gewisse übernatürliche Kraft und Macht,die von ihrer Verbindung mit den heiligen Seelen herrührt.Aus allen diesen Gründen gebietet die Religion, den mensch-lichen Leichnam als eine religiöse Sache zu respektieren.Immerhin läßt jedoch die Pflicht des Begräbnisses Aus-

*) S. Theol. III q, 25 art. 6 ad 3.

6 ) Tract. de Verbo Incarnato 27 S. 235 N. 1.

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