Auf Drängen eines hohen römischen Prälaten und voneinem Kardinale ermuntert, ließ Scurati seine Schrift unterdem Titel: „Ob es erlaubt sei, die Toten zu verbrennen 2 )",im Drucke erscheinen, indem er sie dem Urteile deshl. Stuhles mit der Bemerkung unterwarf, er würde sichaußerordentlich freuen, wenn sich der hl. Vater über dieLeichenverbrennung aussprechen und eine Entscheidunghierüber treffen würde. Nach Scurati verstößt der Leichen-brand schon gegen das Naturgesetz. Denn da die Beerdigungauf dem Herkommen der ganzen Welt und aller Jahrhun-derte beruht, so entspringt sie offenbar einem dem Men-schen angeborenen Triebe; alles aber, wozu der Menscheine natürliche Neigung empfindet, erfaßt die Vernunftnach der Lehre des hl. Thomas v. Aquin 3 ) als etwas, wasgut und übenswert, das Gegenteil aber als etwas, was bösund zu vermeiden ist. Sodann ist nicht der Mensch, sondernGott selbst Herr über den menschlichen Leib, über denlebenden wie über den toten; wer den Leichnam verbrenntund dadurch zerstört, der sündigt daher, denn er greift indas Recht Gottes ein, nach dessen im Naturgesetze aus-gesprochenen Willen der Leichnam im Grabe verwesensoll. Ferner gelten alle die Gründe, welche der hl. Thomasfür die Unerlaubtheit des Selbstmordes anführt, auch fürdie Unerlaubtheit einer letztwilligen Verfügung der Ein-äscherung des eigenen Leibes; wie sich derjenige schwergegen das Naturgesetz versündigt, der sich das Lebennimmt, so versündigt sich nicht weniger schwer, wer sichdem Naturgesetze entgegen statt beerdigen verbrennenläßt. Überdies vermag uns eine genauere Betrachtung desvierten Gebotes zu lehren, daß das Begräbnis eine vomNaturgesetze auferlegte Verpflichtung ist; denn wie sich ausdem alttestamentlichen Buche Tobias ergibt, schließt diePflicht des Gehorsams gegen die Eltern auch die Obliegen-heit in sich, ihnen nach ihrem Tode ein ehrbares Begräbnisangedeihen zu lassen. Allerdings sagt man nun zugunstendes Leichenbrandes, er ahme ja doch nur das Auflösungs-werk der Natur nach, das er lediglich beschleunige; auchdie Natur tue dem toten Körper im Umgestaltungsprozesseder Verwesung Gewalt an. Man könne auch nicht von einerdem Menschen durch die Verbrennung zugefügten Unbillreden, da eben der Leichnam kein Mensch mehr sei. DieseEinwände sind jedoch nach Scurati gänzlich hinfällig. Denndie Verbrennung unterscheidet sich ihm zufolge von derVerwesung wesentlich darin, daß sie auf eine möglichstrasche Zerstörung des Leibes ausgeht, welcher in der Ver-
2 ) Giacomo Scurati, Se sia lecito abbruciare i morti.Milano 1885.
3 ) Summa Theol. I, II q, 94 art. 2 c.
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