Knochen, sotten es in Kräuterwein und verschlossen es ineinem Reliquienschreine 38 ). Und sie taten dies, obschon so-eben noch Papst Bonifaz VIII. ein solches Verfahren als ab-scheuliche Roheit gebrandmarkt und strengstens verpönthatte. Es kam nämlich damals nicht selten vor, daß man,wenn ein vornehmer Herr in der Fremde starb, die Leiche,nachdem man ihr die Eingeweide entnommen hatte, glied-weise in Stücke schnitt und diese in heißem Wasser kochte,um so wenigstens die von den Weichteilen befreiten Knochenin die Heimat zu bringen und hier bestatten zu können;so war den deutschen Fürsten und Bischöfen geschehen, dieim Sommer 1167 bei Tusculum der Seuche erlagen; ebensoverfuhr man mit der Leiche des Kaisers Friedrich Barba-rossa in Palästina und mit der des Königs Ludwig IX. vonFrankreich in Tunis 39 ). Bonifaz VIII. rügte eine solche „pie-tätlose Pietät" aufs schärfste und ordnete an, man solle ineinem solchen Falle den Leichnam einstweilen am Sterbe-orte beisetzen, später aber, wenn er in Asche zerfallen sei,nach der bei Lebzeiten gewählten Begräbnisstätte über-führen und da bestatten 40 ).
Die Kirche lieh ihre Mitwirkung beim Begräbnisse nurden Gläubigen, welche im Frieden mit ihr aus dem Lebenschieden, und verweigerte sie allen, die sich wider sie undihre Satzungen in schwerer Weise vergingen und in ihrerUnbußfertigkeit bis zum Tode verharrten. Sie Versagte da-her ein christliches Begräbnis unverbesserlichen, öffentlichesÄrgernis erregenden Todsündern, wie Selbstmördern,Wucherern, Räubern, Brandstiftern, im Turniere Gefalle-nen, Exkommunizierten und Ketzern sowie deren Be-schützern und Anhängern 41 ). Eine Synode von Albi befahl(1254), die Leichen der in der Ketzerei Verstorbenen aus-zugraben und zu verbrennen 42 ), Alexander IV. aber ver-fügte (1258), wer immer es wagen sollte, Ketzer und ihreBegünstiger kirchlich zu begraben, der solle bis zur ent-sprechenden Genugtuung dem Kirchenbanne verfallen seinund der Lossprechung erst teilhaftig werden, wenn er dieLeichen solcher Verdammten mit eigenen Händen öffentlichwieder ausgrabe und wegwerfe 43 ). Der Ausgrabung undVerbrennung unberechtigterweise christlich beerdigter
38 ) K. Werner, D. hl. Thomas v. Aquin I, 852 f.
39 ) H e i n r. H ä s e r, Geschichte der Medizin P, 755 f.;E. Michael S. J., Geschichte des deutschen Volkes III, 433;L. Ruland, Gesch. d. kirchl. Leichenfeier 175.
40 ) Corp. jur. can., Extrav. comm. L. III Tit. VI de sepul-turis c. 1.
41 ) Hefele IV 2 , 118, 531, 546; V 2 , 35, 245, 323, 410, 441, 8S8;VI 2 , 72, 153, 228, 243. 277, 495, 977.
«) Hefele VI 2 , 51.
«) Corp. jur. can. L. V. Tit. II in VIc. 2; R. v. Scherer,Kirchen-Recht II, 608 A. 17.
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