an der Außenmauer oder im Friedhofe begnügen 32 ). Daskirchliche Begräbnis ging gewöhnlich in der Weise vor sich,daß die Leiche unter Beteiligung der Pfarrgemeinde pro-zessionsweise vom Sterbehause in die Pfarrkirche getra-gen, niemals gefahren wurde; hier wurde sie in offenemSarge auf einer Tragbahre ausgestellt. In ihrer Gegenwartwurde sodann der Trauergottesdienst für die Seelenruhedes Verstorbenen abgehalten, der hierauf zum Begräbnissein den um die Kirche herum angelegten Gottesacker geleitetwurde 38 ). Doch ward an dem Verbote des Laienbegräbnissesim Gotteshause nicht überall mit der gleichen Strenge fest-gehalten. Papst Nikolaus I. räumte ein solches Befugnis 866den Bulgaren ein 34 ), eine Synode von Mainz vom Jahre 1510bewilligte dem, der sich in seiner Pfarrkirche begraben ließ,einen Nachlaß von 40 Tagen an der ihm auferlegtenBuße 35 ). Es war nicht gestattet, zwei Leichen übereinanderim selben Grabe zu bestatten oder einen Leichnam aus derGrube herauszunehmen 36 ). Doch ließ Papst Stephan VII.seinen Vorgänger Formosus aus der Gruft herausreißen, umdas berüchtigte schauerliche Totengericht über ihn abzuhal-ten; sodann wurden dem Toten die drei Segensfinger derrechten Hand abgehauen, er selbst nackt an einem Strickedurch die Straßen der Stadt geschleift und schließlich in denTiber geworfen 37 ). Es war auch verpönt, Leichname zu zer-teilen und in verschiedenen Kirchen beizusetzen; aber auchhiergegen wurde häufig gesündigt. Das ganze Mittelalterhindurch kam es vor, daß die Leichen heiliger Männer oderFrauen zerstückelt und einzelne Knochen an Klöster,Kirchen oder bevorzugte Personen verschickt wurden. Alsder hl. Thomas von Aquin, der gefeierte Kirchenlehrer, imZisterzienserkloster Fossanuova unweit Rom verschied(1274), sprach er den Wunsch aus, daß seine sterblichenÜberreste in Neapel beigesetzt werden sollten. Um denLeichnam nicht herausgeben zu müssen, versteckte ihn derAbt, löste aber den rechten Arm ab und sandte ihn derSchwester des Heiligen, der Gräfin von Sanseverino. Alsaber die Zisterzienser erfuhren, Papst Innozenz V. (1276)wolle ihnen die Leiche abfordern, trennten sie den Schädelvom Rumpfe, um ihn, den kostbarsten Teil des Leibes, füralle Fälle für sich zu behalten. Unter Benedikt XI. (1503 bis1504) trennten sie das Fleisch in siedendem Wasser von den
as ) Wie eine Reihe von Synoden verfügt, H e f e 1 e IIP, 19,105, 752; IV 2 , 118, 554; V 2 , 391, 625 f., 686.
33 ) Wie wiederum verschied. Synoden vorschreiben, H e f e 1 eIV 2 , 572: V 2 . 206; VI 2 , 66, 372, 391, 625 f.; T h a 1 h o f e r, Kirch.-Lex. II 2 , 189 ff.
34 ) Nicolai I responsa ad consulta Bulgarorum H e f e 1 e IV 3 , 551.
35 ) H e f e 1 e VI 2 , 500.
3a ) Hefele IIP, 41, 45, 581, 585; IV 2 , 118.
37 ) Hefele IV 2 , 562. Dies geschah Ende 896 oder anfangs 897.
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