Cyrill von Jerusalem wohnt in den Leibern der verewigtenHeiligen eine gewisse Kraft; nach. Basilius erhält jeder, derdie Gebeine eines Märtyrers berührt, um der darin wohn-haften Gnade willen, heilsamen Segen. Nach Paulin vonNola bleibt der Märtyrer mit seinen Gebeinen moralischverbunden, und zwar nicht etwa nur mit dem ganzen Ske-lette, sondern auch mit allen seinen Teilen; andere Väternehmen sogar an, wo die Reliquie auch nur eines Mär-tyrers einer größeren Schar zugegen sei, da sei die Gegen-wart der ganzen Schar zu vermuten 27 ). Zur Zeit der Ver-folgung waren die Reliquien der Märtyrer sorgsam ge-sammelt und beigesetzt worden; als die Verfolgung vor-über war, wurden sie in die Kirchen übertragen, bald kames so weit, daß manche Gläubigen ohne Reliquien nichtglaubten beten zu können 28 ) und keine Kirche und keinAltar ohne Reliquien geweiht werden durfte 29 ). Im Mittel-alter nahm die aus dem christlichen Altertum ererbte Ver-ehrung der Reliquien noch immer zu. Leute aller Berufs-klassen setzten alles daran, der Knochen- oder sonstigenÜberreste eines oder einer Heiligen habhaft zu werden, miteinem grenzenlosen Vertrauen auf die magische Kraftihrer Fetische, das selbst durch die nur zu häufigen Fällefrechen Betruges nicht zu erschüttern war 30 ). Ganz wie sichdie Primitiven zum Schutze wider mancherlei Gefahren mitReliquien ihrer Ahnen behängen, so trug Bischof Gregorvon Tours (f 593/4) nach dem Brauche seiner Zeit Reliquiender Heiligen bei sich 30a ). Man identifizierte den Heiligenmit seinen Gebeinen, pilgerte zu den durch sie geweihtenGnadenstätten, brachte ihnen reiche Geschenke dar und er-richtete zu ihren Ehren Klöster, Kirchen und Stiftungenaller Art. Nicht nur Geistliche, Mönche und Nonnen, sondernauch Laien, sogar Ungläubige, ja die schwersten Verbrecherwaren darauf versessen, in der Kirche nahe den Reliquiendes Heiligen begraben zu werden, in der Hoffnung, hin-durch die Fürbitte dieses Heiligen bei Gott zu erlangen 30b ).Doch blieb das Begräbnis im Gotteshause das Vorrecht derBischöfe, Äbte und vornehmen Laien, welche sich durchSchenkungen an die Kirche oder sonstige hervorragendeLeistungen ganz besondere Verdienste erworben hatten 31 ).Gewöhnliche Sterbliche durften nicht im Gotteshause be-stattet werden, sondern mußten sich mit einem Plätzchen
27 ) B eis sei, K.-L. X 2 , 1033 f.
28 ) Synode zu Paris 829; He feie IV 2 , 66.
29 ) 7. allg. Synode z. Nicäa 787, H e f e 1 e II 2 , 477.3 °) B eis sei, Ergänz.-Hefte 47, 128ff.
3 °a) B e i s s e 1 ebd. 16.
3 °b) Muratori, Anecdota I, 185 ff.; Anecdota Graeca 258 ff.
31 ) Synode v. Mainz 813, Hef ele IIP, 763.
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