Kirche zu einem Einschreiten hingegen veranlaßt gesehenhätte. Begreiflicherweise lohten in den entlegenen Provin-zen des römischen Reiches noch Scheiterhaufen, als diese inden Hauptstädten bereits außer Übung waren. In Regens-burg räumte die Flamme der Grube erst zu Beginn des4. Jahrhunderts den Platz, bei den Westgermanen herrschtenoch im 5. Jahrhundert Urnenbestattung 17 ). Wie BischofApollinaris Sidonius von Clermont berichtet 18 ), übergabendie Westgoten ihre in der Nähe dieser Stadt im Kampfegefallenen Krieger den Flammen (471/2).
Wohl ist es wahr, daß das Leichenfeuer erlosch, wo sichdas Kreuz erhob. Gleichwohl darf man weder der Kirche,noch den christlichen Missionären die Schuld daran auf-bürden, wenn die deutschen Stämme, und zwar zuerst dieOstgermanen, später auch die Alemannen, von der Feuer-zur Erdbestattung übergingen, da dies, wie wir schon sahen,längst vor ihrer Christianisierung geschah 10 ). Die Sachsenfreilich hielten wie an ihrer väterlichen Religion, so amLeichenbrande zähe fest. Noch im 8. Jahrhundert vollzogsich dem angelsächsischen Beowulfepos gemäß die Bestat-tung in drei feierlichen Handlungen, deren wichtigste dieVerbrennung der Leiche war; daran schloß sich die Toten-klage und endlich die Umreitung des in 10 Tagen errichte-ten Grabhügels durch 12 Häuptlinge an 20 ). Die Sachsenübten die Feuerbestattung noch gegen Ende des 8. Jahr-hunderts, bis Karl, der sogenannte Große, auf der Synodevon Paderborn (785) verordnete, wer nach heidnischer Weiseeinen Leichnam verbrenne, der solle mit dem Tode bestraftwerden 21 ). Wie sich aus dem Wortlaute der Verordnungergibt, richtete sie sich jedoch nicht so fast wider denLeichenbrand selbst, wie vielmehr wider das in ihm zumAusdrucke gelangende widerspenstige Festhalten an demverpönten heidnischen Wesen. Wird doch zugleich auch derSachse mit derselben Strafe bedroht, der sich versteckt undHeide bleibt, einen Menschen dem Teufel oder den Dämo-nen opfert und sich mit den Heiden gegen die Christen ver-schwört 22 ). Wo sich aus den Umständen ergab, daß die Ein-äscherung nicht christenfeindlicher Gesinnung entsprang, dawurde sie auch in christlicher Zeit noch geduldet, wie die anverschiedenen Orten in Kirchenmauern eingesetzten Urnenbeweisen 23 ). Eine grundsätzliche Verwerfung des Leichen-
17 ) Gößler, Blätter f. württemb. KG. 1932, 168.
18 ) E. Bare t, Oeuvres de Sid Apoll. L. III Ep. 13, S, 261.") Göfiler a. a. O.
20 ) Helm b. N o 11 a u, Germ. Wiedererstehung 322; L a u f-fer ebd. 152 ff.
21 ) H e f e 1 e, Konziliengeschichte IIP, 636.
22 ) Hefele ebd.
23 ) Weinhold 503.
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