230bach arrestirt und hierhin in den Thurn gesetzt worden,die schlagsteiner und ober Maubacher die folgende nachtdahier die wacht gehalten, der arrestant aber folgendenmorgens durch amtsschützen nach gülich geführt worden.Noch wird angemerckt, daß gester hiesiger bürger henricusschienen arrestirt und durch amtsschützen nach Gülich ab-geführt worden.Sabbathi den 10ten Septembris 1763. Demnach mannbefürchtet, daß hiesige Bürgerschafft in altherbrachter Jagdt-üblichkeit in hiesigem feldt Vielleicht turbiret werden mögte,und dan für guth befunden worden, diese possession best-möglichst beyzubehalten zu suchen, alß wird herr Bürger-mstr. committirt, bei turbationsfall mit guthheissen desstatt syndici herrn Amtsverwaltern pangli und des rathswas darzu dienlich seyn könte, vorzunehmen, auch, wan ei-nige außlagen zu thuen, solche zu verfügen.45. Sühnevertrag zwischen Rath und Bürger-ſchaft (1764)Jovis den 14. und Veneris den 15. junii 1764. Dasämmtliche Rottmeister im Namen der Bürgerschaft gegenden Rath einen Proceß beim Amtmann angehoben, weildieser doppelte Holzportionen aus dem Mausauel bezog,kam auf des Amtmanns von Kolff Bemühungen folgenderVergleich zwischen dem Rath und den Licentiaten Westho-ven als Bevollmächtigten der Bürger zu Stande 1mo daßpro futuro bey den holz=außschlagungen die magistrats-personen nicht mehrere Maaß, als die bürgere genießensollen, dennoch ihre portion an einem ihnen beliebigen orthohne mit den rottmeisteren die lösser zu ziehen, nehmenkönnen. 2. sollen die magistrats-personen an denen hol-zer=Tägen pro futuro pro diacta genießen einen halbenrthlr. weniger nicht, wan dieselbe den holz=ausschlag mitdenen Droveren zu thuen in den Maußawel gehen, wanaber das der stadt anerfallenes holz außgetheilt wirdtalßdan sollen dieselbe nur einen gulden Cöllnisch, der stadt-diener aber und förster nichts genießen, mithin sollen wie
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