220ter 4ten dieses Ihr. gnaden Frhr. von Hompesch zuBollheim alß subdeligirtem commissario zu abnehmungdes Provisional-Erbhuldigungsaydt vor Ihr. Churf. Dhltzu Mayntz mitt fliegenden fahnen, gewehr, fort angerür-tem Trommelschlag entgegen gangen unt dreymaliges salvegegeben, daß denen mitins gewehr gezogenen bürgerenzwey tonnen bier unt vor offizier undt Rottmeister 10 qu.zehentwein, Item denen Jungengesellen Eine Tonne Bier,forth deren offizieren zwei Viertel aus vorgemelten Ze-hentwein hergegeben werden solle38. Copia Authentica Prothocolli Clementissimaecommissionis begangener Limiten undt dabeyzugleich Eingesetzter Bann= oder scheidtstei-nen, zwischen der Statt Nideggen undtder Heerschaft Thumb (1731)Lunae den 21. May 1731. Coram Ihre Ch. dhlt, zuPfaltz Geh. Rathen ..... Amtmannen zu Nideggen undZülpich Freih. von Hompesch zu Bollheim.Zufolg Ihr Cu. dhlt. ggsten Befelchs vermög weßenauff anstehen herrn Graffen von Nesselrod zu Thumb.höchstderoselben Geh. Rathen . . . . . . vorhochwohlglt.umb den beleidtgang zwischen der statt Nideggen undHerrschaft Thumb vocatis vocandis, damitten weder einnoch ander theil dabey im geringsten bevortheilt oder be-einträchtiget werde, vorzunehmen die gn. Commission auff.getragen, hatt ſich Causae Commissarius nach vorher be-schehener vocation vocandorum in beysein undt zwarn ahnseithen des hrn. graffen von Nesselrode ..... IhrChurf. Dhlt. Hoff Cammer Secretarii ... H. Lamber-ten Zehenpfenning undt I. Ch. dhlt. Kellneren zu Nideg-gen H. Aug. Förster, dan ahn seithen der statt Nideg-gen sambtlicher Magistratts Persohnen und MeistbeErb.ten, benentlich . . . ., welche theils dem vorgenohmenenbeleidtgang Persohnlich beygewohnet, theils auch auff vor-hergangene Citation denselben nachgehents mitt eigenhän-diger unterschrifft ratificirt, zu denen Limiten quaest. be-geben undt ist der ahnfang im Wendel seiff, alwohe Ihr
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