219schafft geblieben; welches Ew. Churf. dhlt. pflichtten hal-ber underthänigst mit verhalten sollen.Ew. Ch ... e. Nidecken den 20. Januarii 1704.35. — 37. Auszüge aus den Rathsprotokollen(1730 und 1731)Martis den 16. May 1730. Ist ordonnirt worden, aldieweilen vor undt nach der wahrhaffte bericht eingelauf.fen, daß die diebsbanden forth zusammengerottetes bösesgesindel ahn Verschiedenen orthen bey nächtlicher Zeit eingebrochen, die leuth mitt binden, Knebelen undt gar bren-nen forth hinwegnehmung so gelt alß hauß gerayd desihrigen berauben unt also übel traktiren, daß hinführodie Nachtswacht Rottenweise gehalten werden, von stundtzu stundt durch die stattgaßen auch ahn denen pforten vi-sitation gehalten, das Nachtshorn geblasen unt so forthvom zeitlichen Bgmer, das erforderlich nöhtige liecht her-gegeben werden solle, damitt aber diese angeordtnete Wachtdesto beßer observirt werde, wollten die rathsgenoßen deß-ent visitation halten, undt sollen die von der wacht auß-bleibenden nach derenselben rathsgenoßen unt Rottmei-stern guttbefinden bestraffet werdenSolis den 2ten Julii 1730 Ist van Einem EhrsahmenRath verordnet worden, daßweilen die statt Nidecken inder Callen zu fischen von alters hero berechtiget undt inpossessione constituirt künftig zu gelegener Zeit bei Jetzi-gem sommer mit Zuziehung einiger bürgerschafft undt nö-thiger fischer besagte Call betretten undt darinne fischensollen umb ihr altherbrachtes fischgerechtsambs possessionzu observiren, damitten der statt Nidecken wegen einigerJahren herro dessen unterlassungh kein nachtheil ahnwach-ſen möge abſönderlich dahe bey Erblicher außverpfachtungdes Callwässers ahn Freih. von Hompesch Amtmann zuNidecken die Callfischerey undt dessen Gerechtsame posses-sion dero statt Nidecken reservirt worden.Lunae den 15. Januarii 1731. Eodem ist resolvirtindeme hiesige Bürgerschaft sambt denen Jungengesellen un-
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