Druckschrift 
Geschichte der alten Jülich'schen Residenz Nideggen
Entstehung
Seite
103
Einzelbild herunterladen
 

103Dienstag nach Ostern, Dienstag nach St. Johannis Geburtund Dienstag nach Dreizehntag, d. i. nach Dreikönigen.Als 1710 den 18. Februar der Amtmann ein außerge-wöhnliches Gedinge auf dem Rathhaus anstellte, wozu erdie Bürger durch das Bürgerglöcklein herbeirief, erschienendabei anmaßlicher Weise die beiden Vögte des Unter= undOberamtes. Da ihre Theilnahme für eine Gerichtsbar-keit derselben über die Stadt präjudizirlich sein konnte,protestirte der Schultheiß im Namen der Stadt und deskleinen Amts, Bürgermeister und Rath wegen der Stadtprivilegien.Die Stadt Nideggen hatte das jus arrestandi, d. h.das Recht, wenn ein Fremder in der Stadt einen Vertraggeschlossen hatte, und er oder Güter von ihm auf städti-schem Gebiete betroffen wurden, sie in Beschlag zu neh-men und vom Schultheißen als ordentlichem Richter in derSache entſcheiden zu laſſen. Da auch Düren daſſelbeRecht hatte, bestand zwischen beiden eine alte Uebereinkunftgegen die beiderseitigen Bürger keinen Gebrauch davon zumachen, wie es in einem Bericht des Schultheißen von Ni-deggen 1500 heißt: „das es eyn altherkommen und bruichtuschen beyde Burgerschafften der Statt Düren und Nyd-ecken ist, das gheiner den andern Schultt halven Kumernſalle ſonder den Schulteis nur vor ſynen gebürlichen Rich-ter myt Recht soigen, wie dan sunst lange geschehen.“ Ineinem Schreiben vom 31. Mai 1577 erklären Schultheißund Schöffen des Montjoier Gerichts, Urtheile des Nideg-ger Gerichts, wie von Alters her, auch gegen ihre Gerichtseingesessenen vollstrecken zu wollen.Umgekehrt stellte 1581 Amtshalber der Richter vonRolshusen zu Montjoie das Begehren an den Stadtschul-theißen, mehrern Bürgern zu befehlen, vor ihm zu Kester-nich zu erscheinen, um sich zu rechtfertigen, wegen unbefug-ten Weidgangs auf Hetzinger Gütern.Außer der eigentlichen Rechtspflege hatte das Gerichtnoch andere Amtsbefugnisse; so wirkt es besonders mit beider Verwaltung des Kirchenvermögens durch den Rath1389 heißt es: „wir Scheffen oder unser Kirchmeister,1587 in Gasthausangelegenheiten „wir Schultheiß, Bür-