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Geschichte der alten Jülich'schen Residenz Nideggen
Entstehung
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— 95en un erkannt wurden und oft 20 — 30 Gulden betrugen, Vro-gen für zu leichtes Gewicht und dergl. Unter den Ausga-Regiben seien die Gehälter einiger städtischen Beamten er-wähnt. Im Jahre 1768 erhielt der Bürgermeister 52geſeGulden Gehalt; für einen der beiden Stadtstiere 13 GulJerwal den und 3 Malter Hafer; den Stadtgraben vor dem Zül-er Peſpicher Thor und Freiheit von der Stadtcollecte; dafür daßer den Stier im Frühjahr im Stall hielt, 6 G. 16 Alzerme] bis. Der Schultheiß war frei von der Stadtcollecte.prüfen (Sein sonstiges Gehalt bezog er vom Churfürsten.) DerimlaaStadtschreiber erhielt 5 Gulden, die Förster des Mausaue40 G., der Stadtdiener 7 G. 12 Alb. und zwei Felder amr faßwach! Scheid, für den Nachtswächterdienst mit seinem Collegen zu-gewässammen 100 G., fürs Schließen der Thore 21 G. 6 Alb.ter ein|und den Stadtgraben vom Dürener bis zum Brandenber-Corster Thor, der Schulmeister für das Setzen der StadtuhrB. dG. 16 Alb. und Freiheit von der Collecte, ebenso freies Bisteren die beiden zum Läuten bei Gewittern angestelltenricht Männer. Im Ganzen brachte damals die Collecte 1563Bierel. 6 Alb. 6 Heller oder ungefähr 500 Reichsthaler auf,welche Summe selten überstiegen wurde.cherigNeue Bürger hatten bei der Aufnahme ein vom Rath„Kuim Geſtgeſetztes Einzugsgeld von einigen Goldgulden, gewöhn-Weilich auch ein oder einige Viertel Wein dem Magistrat proen, wjuribus, sowie einen ledernen Eimer oder einen eisernenathsbrandhaken zu geben und mußten dem Rath den Eid dericht difreue ſchwören.WeckDie in der Stadt angesessenen Adligen, z. B. die vonen ließinsfeld mußten trotz vielfachen Sträubens an den bür-Verorerlichen Lasten gleich den übrigen Einwohnern Theil nehotennen, z. B. an den Wachtdiensten, an der InstandsetzungWege u. s. w., und wurden im Unterlassungsfalle gedrüchtet, d. h. in Strafe genommen.!) Auch die BesitzerZwar behaupteten die von Binsfeld, daß ihre Behausung zudeggen, die nur aus mehreren vor und nach erworbenen Bürgerhäu-zusammengezogen war, ein Rittersitz sei, wie aus dem in der Ho-itsregiſtratur befindlichen Ritterbuch erſichtlich, den ſie ſelbſt bewohntdem sie beim Landtag aufgeschworen und zur landesherrlichen Hul-ung abgeladen worden seien. Sie begannen 1656 einen Rechts-ausalles, den sie jedoch selbst fallen ließen.