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1 (1790)
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220Urtheil vom Werthe der Sache? Nein! Solange man noch nicht allgemein darüber ein-verstanden ist, daß dieser Unterricht ein sehrwichtiger Unterricht sey, und daß er den Kin-dern so früh als möglich, auf eine der Wichtigkeit desselben gemäße Art, ertheilt werden müs-ſe, ſo lange ſtellt ſich ein Schullehrer, der ihnöffentlich ertheilt, in ein sonderbares Licht, solange sind überwiegende Nachtheile damit ver-bunden, so lange muß er dem Privatunterrichtunter vier Augen vorbehalten bleiben. Unddieses so lange heißt hier wohl nichts anders;als immer.2) Eben so wenig aber darf es dabei vergessenwerden, wie leicht beim öffentlichen Unterrichtüber diesen Punkt ein einziger Schüler, eineeinzige Schülerinn alles wieder verderben kön-ne. Es iſt gar nicht wahrſcheinlich, daß untereiner Anzahl von fünfzig und mehrern Kindernkeines seyn sollte, das nicht schon vorher we-nigstens einigermaßen von der Sache unterrich-tet wäre, und zwar auf eine ganz andere Art,und auf einem ganz andern Wege, als woraufder Lehrer darüber unterrichtet. Welch einwunderbares Gemisch von Vorstellungen mußnicht