Druckschrift 
1 (1790)
Seite
219
Einzelbild herunterladen
 

219einer Sache öffentlich geredet wird, hört sieauf, ein Gegenstand der Schamhaftigkeit zuseyn. Selbst der beste, geschickteste Schulleh-rer würde dieser nothwendigen Folge seiner Be-lehrung nicht vorbeugen können, und mithinauf alle Fälle einen Trieb beschränken, der da-zu bestimmt ist, viele Ausschweifungen zu verhü-ten, und die Unschuld vor vielen Lastern in Si-cherheit zu stellen. Die Kinder (wenn sienoch nicht verdorben wären) würden gewiß,ohne die Augen nieder zu schlagen, frei undoffen einander ansehen, und wenn sie von demübrigen Unterricht des Lehrers im alltäglichenLeben Gebrauch machen können und sollen;warum nicht auch von diesem? Ein Verbot wür-de hier nur vollends zweckwidrig seyn. Was ineiner öffentlichen Gesellschaft erzählt wird, darfauch in einer öffentlichen Gesellschaft wieder er-zählt werden. Und wie oft würde man da nie-derreissen sehen, was der Lehrer aufgebaut hät-te! Wie oft würden da die Eltern und Haus-genossen der Kinder die nämliche Sache lächer-lich behandeln, wobei der Lehrer mit Ernst undWürde erschien! Und müsten nicht dadurchnothwendiger Weise die Kinder irre werden, so-wohl in ihrem Urtheil von dem Lehrer, als imUr⸗