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194angegebenen Gründen allein die Verordnung desHerrn von Rochow sehr beifallswürdig.Es läßt sich indessen schwerlich erwarten, daßeine solche Einrichtung jemals allgemein werdensollte. Die Eltern sehen es gewöhnlich nur garzu gern, wenn sie sich den ganzen Tag hindurchvon der ihnen oft so lästigen und doch auch sopflichtmäßigen Aufsicht über ihre Kinder dispensi-ren können. Und so lange das ist, darf manwohl an eine Neuerung von der Art nicht denken.Was ist also zu thun? werden Sie fragen. Ichwill es versuchen, lieber Freund! Ihnen daraufzu antworten.1) Im Allgemeinen muß jene Regel, die eine gemeinschaftliche Beschäftigung der Kinder an-empfiehlt, in ihrer Würde bleiben. Wo sieauch nur immer anwendbar ist, muß sie be-folgt werden, besonders in Rücksicht auf diekleinern Kinder. Und wenn Sie also auch ei-gentlich und zunächst die größern unterweisen;so ist es doch allemal, im Fall es sich nur eini-germaßen thun läßt, von wahrem Nutzen,auch die kleinern mit ins Interesse zu ziehen.Sie unterrichten z. B. die größern im Rechnen.Bei dieser Gelegenheit pflegt auch wohl mancheZahl