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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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462
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4(j2 Akten. Krstes Kapitel. No. 34.

9. Die monathliche Verpflegung dieses Corpo (wovon vorhinschon Art. 5 zum Theil gedacht) angehende, geschiehet derenZahlunge aus der Kaiserl. Feld-Casse, aus welcher der Ober-Com-missarius dieselbe ohne Abgang jedesmal, wie oben Art. 4 gedacht,zu empfangen und abzuholen, und zwar ist verabredet, daß dieZahlung in solcher Münze erfolgen soll, die zu Wien und der-ends zu Erkaufunge der Armöe Nothwendigkeiten für voll begebenwerden kann; da es dann auch

10. Mit den Terminen solcher Zahlunge der monathlichen Ver-pflegung folgendergestalt gehalten wird, daß, ob zwar die Ver-pflegung der Trouppen von der Zeith ihren Anfang nimbt, daselbige denen Kaiser]. Commissarien überliefert worden, dennochweilen die Trouppen den freien ohnentgeltlichen March nach Ein-halt der Kaiser!. Etappen-Patenten bis an die Ungarischen Grenzenzu genießen haben, ihnen dafür die Verpflegung eines halbenMonaths, nach Abzug der Kleidergelder, abgekürzet, von denUngarischen Grenzen aber bis zu der Haupt-Armöe sie gegenetappenmäßige Zahlung durchgeführet werden sollen.

11. Die zu der monathlichen Verpflegung dieser Trouppen er-forderte Gelder wollen Ihre Kaiserl. Majestät bei währender Cam-pagne in vier gleichen Terminen, jedweden zu 33153 Rthlr. 15 Gr.,zahlen lassen, also daß der erste Termin alsdann, wann dieTrouppen die Ungarischen Grenzen erreichet, und die übrigenvon sechs Wochen zu sechs Wochen gezahlet werden. Und hater sich deshalb bei dem Kaiserl. Zahlambte vermittelst Adressi-runge an Dero Envoye Extraordinaire (bei deme er sich auchin allen andern Vorkommenheiten zu halten) anzugeben. Amersten Termin aber wird, wie schon oben erwähnet, die halbeMonatsverpflegung, so wegen des freien Marches zu decourtiren(darunter jedoch die Kleidergelder, wie obstehet, nicht begriffen),inne behalten.

12. Wann Officirer und Gemeine von diesem Corpo mit Todeoder sonsten abgehen, so muß das Geld dafür in Cassa bei-behalten werden, bis einem andern die Charge wieder gegebenworden. Wann aber die Chargen nicht wieder ersetzet werdensollten, so muß zwar der Ober-Commissarius sich deshalb bei demChurfürstl. commendirenden General angeben und sich befragen,wie es mit demselbigen Tractament zu halten, entzwischen aberhat er alles und jedes aufs fleißigste zu notiren und von vacirendenOfficirern und Gemeinen, nach der ihme monathlich auszuant-wortenden Rolle, besondere Rechnung zu führen, auch selbige