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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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Erster Abschnitt.Das Etatswesen.

Wenn das Prinzip der Ordnung schon dem Wesen jeder staat-lichen Gemeinschaft beiwohnt, so gewinnt es innerhalb derselbenum so größere Bedeutung, je mehr die Kräfte zu einer einheit-lichen Gewalt zusammengefaßt und von einem Zentrum aus nacheinem Gesamtpläne geleitet werden. Als daher nach dem Sinkendes Mittelalters die modernen Einheitsstaaten sich zu bilden be-gannen, größere Territorien nicht allein in der Hand eines Fürstenvereinigt, sondern einer gemeinschaftlichen und möglichst gleich-förmigen Verwaltung unterworfen wurden, machte sich bei denLeitern derselben das Bedürfnis nach einer genaueren Ordnungder vermehrten und vervielfältigten Tätigkeit notwendig geltendund führte besonders im Staatshaushaltungswesen zur Erzeugungneuer Formen der Übersicht, Verrechnung und Kontrolle aller ver-fügbaren Mittel. Seit der vereinfachten Handhabung der mate-riellen Mittel durch die Ausbildung der Geldwirtschaft waren schondie großen Städte und Stadtstaaten der Renaissance, nicht ohnevon den Vorbildern der Antike beeinflußt zu werden, zur Schaffungsorgfältiger Haushaltungspläne gelangt, welche die Regierenden inden Stand setzten, die Kräfte des Gemeinwesens auf allen Punktenund innerhalb eines bestimmten Zeitraums deutlich zu überschauenund danach den möglichen Aufwand zu friedlichen oder kriege-rischen Zwecken zu ermessen. Die absoluten Staatsgewalten des1(>. und 17. Jahrhunderts folgten ihnen auf diesem Wege undschufen in Praxis und Theorie die Grundlagen der modernen Staats-wirtschaft, indem sie die Ausgaben und Einnahmen des Staatesnach einem vorgefaßten Plane ins Gleichgewicht, in Balance, wieder auch auf politischem Gebiete so beliebte Ausdruck der Zeitlautete, zu bringen suchten. Den wichtigsten Teil eines solchen

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