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Dritter Abschnitt.
Die Kompetenzen des (lieneralkommissariats in
ihrem Verhältnis zu den andern Organen der
Zentral regierung.
A. Generalkommissariat und Geheimer Rat.
Wir verließen im ersten Abschnitt die Darstellung der Be-ziehungen des Geheimen Rats zur Heeres- und Steuerverwaltungauf dein Punkte, wo die Ansätze und Versuche zu einer Reformder gesamten Verwaltung auf jenen Gebieten mit der Gründungdes Generalkommissariates zur Bildung einer neuen Zentralbehördedes brandeuburgisch-preußischen Staates führten. Dieser Vorgangwar freilich keineswegs derart, daß die neue Behörde die alte aufdiesen Gebieten sogleich ersetzte oder gar völlig verdrängt hätte,sondern langsam und allmählich verschob sich der Schwerpunktvon dieser auf jene, und eine formelle Lösung und Trennung beiderwurde in unserem Zeitraum überhaupt noch nicht erreicht. Dennvon dem Übergewichte abgesehen, das die Ursprungsbehörde denneuentstehenden gegenüber stets eine Weile geltend machen kann,stand ja der Geheime Rat, trotz einiger meist auf die Kurmarkbeschränkten Vorliebe für das Ständetutn, keineswegs im Gegen-satze zu der Idee des Gesamtstaates, aus der und mit der dasGeneralkommissariat erwuchs; er war vielmehr, alle Provinzenund alle Gebiete der äußern und innern Politik umfassend, „dasHauptinstruraent der kurfürstlichen Gesamtstaatsregierung" l , mitdem der Kurfürst in Berlin und auf Reisen die Geschäfte beriet,durch den er seine Beschlüsse ausführen ließ. Dazu kam, daß mitder steigenden Festigung des Gesamtstaates auch die Stellung des
1 Ö. Hintze, Die Entstehung der modernen Staatsministerien. Hist.Zeit sehr. C, 81 f. — Vgl. auch Schmoll er, Behördenorganisation, 82—83.