Druckschrift 
2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
461
Einzelbild herunterladen
 

Akten. Erstes Kapitel. No. 34. 4(31

ciret der Estat der General-Stabs-Personen, Artillerie-Bedientenund welchergestalt das Corpo an Stäben, Primeplanen und Ge-meinen eigentlich verpfleget wird, welches er dann von Zeith zuZeith gegen behörige nach dem ihm vorgeschriebenen Formulareingerichtete Quittungen einzunehmen und auf gewöhnlicheQuittungen und Scheine auszuzahlen hat. Und zwar dienet ihmehiebei ferner zur Nachricht, so viel die Verprlegunge der Trouppenan und vor sich selbst anbetrifft,

5. Daß dieselbe bei wühlendem Feldzuge von Ihrer Kaiser!.Majestät der Churtl. Ordinanz gemäß für voll und complet be-zahlet und ihnen darbeneben das Brod in eben der Quantität undGüthe, wie es den Kaiserlichen Trouppen gegeben wird, gereichetwerde und zwar zum wenigsten zwei Pfund täglich auf jeden Mann,wofür monathlich 12 guthe Groschen vor jeden Mann abgezogenwerden. Absonderlich hat der Ober-Commissarius dahin zu sehen,daß das Brod nicht höher als zu 12 Gr. angerechnet, noch an derVerpnegunge ein mehrers dafür sowohl in den Sommermonathenals in dem Winterquartiere abgezogen oder angerechnet werde.

6. Weiter haben diese Churtl. Trouppen bei währender Cam-pagne die Fourage im Felde zu genießen, wann aber selbige imFelde nicht mehr zu bekommen, so ist verglichen worden, daß,wann bei Ermangelung der Fourage Ihre Kaiserl. Majestät ihreneigenen Trouppen das Hartfutter reichen lassen sollten, alsdanndie Churtl. Trouppen den Ihrigen hierunter gleich halten und be-sagtes Hartfutter ihnen ebenfalls ohnentgeltlicb nach Proportiongeben lassen wollen.

7. In specie ist hiebei ausdrücklich bedungen. daß diesenTrouppen von den Ungerischen Grenzen bis zu der Kaiserl.Haupt- Armee die Nothdurft an Brod, Proviant und Futter aufdie Pferde gegen etappenmäßige und im Tractat verabredeteZahlunge verschaffet werden soll.

8. Und weil es derorten mit dem Vorspann schwer zugehet,so seind dieselbe dergestalt zugestanden, daß sie anders nicht,als in höchstbenötigten Fällen begehret und auf das meistefür jede Kompagnie nicht mehr als zwei Wagens abgefolgetwerden sollen; wobei expresse stipuliret, daß bemelte Vorspannnicht über des Landes Grenzen, noch sonsten weiter als dieKaiserl. Commissarien selbige von Zeit zu Zeit determiniren undbis an die Ungarische Grenzen, woselbst die Kaiserl. Commissariensolche in benötigten Fällen durch anderwärtige frische aus-zuwechseln wissen werden, mitgenommen werden sollen.