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Dritter Abschnitt.
Die Verrechnung und Kontrolle der Finanzen.
A. Die Assignationen und Dispositionsgelder.
Das gesamte Ausgabewesen des 17. Jahrhunderts war von demPrinzip des finanziellen Anweisungsrechtes und zwar des persön-lichen des Fürsten beherrscht. Aus den Einzelanweisungen, denAssignationen, welche er für jede Ausgabe ursprünglich mit eigenerUnterschrift erließ, hatten sich die Assignationsbücher, aus ihrerOrdnung in zusammengehörigen Gruppen die Assignationsetats,und aus deren freier Verwendung zum Zweck eines Voranschlagesoder zum Kassengebrauch die Einzeletats und endlich der General-etat entwickelt. Der Etat galt dann als Generalmandat desFürsten und alle Ausgaben, welche danach gezahlt wurden, könnteman als die ordentlichen Ausgaben bezeichnen; doch beschränkteder Etat natürlich das Anweisungsrecht des absoluten Fürstenkeineswegs und dieser konnte also in jedem Augenblicke durchEinzelanweisungen die Posten des Etats verändern oder eine völligneue Ausgabe veranlassen, welche man zuweilen als außerordent-liche oder als Ausgaben „auf kurfürstlichen Spezialbefehl" be-zeichnete. Doch bildete diese Unterscheidung zwischen ordent-lichen und außerordentlichen Ausgaben kein eigentliches Ein-teilungsprinzip der Kommissariatskassenverwaltung, denn dieschmiegsamen Monatsetats nahmen die meisten Änderungen un-mittelbar auf und nur diejenigen Assignationen, welche sich denvorhandenen festen Positionen nicht einfügten, wurden unter denerwähnten Bezeichnungen verrechnet. Die Behörden hatten grund-sätzlich noch kein Anweisungsiecht, doch kam es zuweilen schonvor, daß eine dringliche Forderung noch vor der Fertigstellungdes Etats auf die „Ordonnanz" eines Geheimen Rates ausgezahlt
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