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Zweiter Abschnitt.
Die gesamtstaatliche Militär- und Steuer-verwaltung und die Begründung der Kom-missariate im Heer und in den Provinzen.
A. Das Sonder-Kommissariat beim Heere, bei derMarine und in anderen Bereichen.
Nach den Kriegskommissaren, welche in den ersten beidenJahrzehnten des 17. Jahrhunderts in Cleve, Kurmark und Preußenauf kurzfristige Zeit ernannt worden waren ' und deren Funktionensich zuweilen schon auf das ganze Gebiet der Heeres- und, wenigstensdem "Wortlaut ihrer Patente nach, auch der Steuerverwaltungerstreckt hatten 2 , waren in Brandenburg-Preußen zunächst keineKriegskommissare beim Heere mehr ernannt worden 8 . Für dasHeer von 1637/38 hatte der Generalkommissar von Blumenthalgenügt, für das kleine Korps gegen Pfalz-Neuburg 1661 der clevischeKriegskommissar Ludwig. Die Steuergeschilfte lagen in der Handständisch-fürstlicher oder ganzlich ständischer Beamten, und dieBesoldungs- und Verprlegungssachen der an Zahl so geringenGarnisontruppen wurden nach den kurfürstlichen Anweisungen vonden Regimentern oder Kompagnien selbst verwaltet; doch wurdendie Auditeure und Proviantverwalter vom Fürsten zuweilen alsMittelspersonen in diesen Angelegenheiten benutzt. Nur beiMärschen und Musterungen mußte eine besondere Vertretung derfürstlichen Interessen eintreten, und daher wurden zu solchen Ge-schäften jedesmal Marsch- oder Muster-Kommissare be-
1 S. oben 1. Abschnitt, S. 17, Note 2.
ä Vgl. vor allem die Bestallung Joachim von Lossows vom 8. Juni 1620.Isaar.söhn, Beamtentum II, 168—65.
n Schrötter, Heeresverfassung, 81. — Breysig, Die Kommissariate,187, Note 1.