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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
463
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Akten. Erstes Kapitel. No. 84. 403

von Zeith zu Zeith dem General-Commissariat exacte und accuratejedesmal einzuschicken.

13. So viel die extraordinaire Ausgaben betrifft, da muß derOber-Commissarius dasjenige, was der en Chef dieses Corps com-mendirende General guthfinden wird, zahlen, und sich allemalschriftliche Ordre und Assignation geben lassen, auch von dem-jenigen, welcher Geld bekombt, Quittunge nehmen und die Rech-nungen, was monathlich ausgegeben, dem General-Commissariathieselbst mit einsenden.

14. Es dienet auch dem Ober-Commissario zur Nachricht, daß,wann dieses Corpo bis Ultimo Octobr. im Felde Dienste gethan,Ihre Kaiserl. Majestät demselben allemal und so ofte sie eineCampagne verrichtet, auf 6 Monathe die Winter-Quartiere an-weisen, die Trouppen darin, der Churfl. Ordinanz gemäß, ver-pflegen und was dieselbe mit sich bringet, ihme alle Monatherichtig zahlen und reichen lassen wollen, welche Winter-Quartieredann denselbigen in der Gespannschaft Neutra, Trenschinen undselbiger Gegend genießen zu lassen, verabredet worden.

15. So hat man auch auf Kaiserlicher Seithen über sich genommen,alle diensame Anstalt zu machen, damit zu Unterbringung derKranken und Blessierten von diesem Corpo jedesmal auf des Churfl.commendirenden Generals Begehren eine nächst angelegene Stadtoder Dorf eingeräumet, die dazu benötigte Vorspann und Schiffehergegeben, auch sonsten denen Churfl. Commissariats- und andernBedienten mit Anschaffung nötiger Victualien und Medicamentenauf dem benötigten Fall (weil Se. Churfl. Durchl. selbst darzuAnstalt machen lassen) alle guthe Hülfe, Beförderung und Facilitäterwiesen werde.

16. Weiter haben Ihre Kaiserl. Majestät versprochen, daß alleund jede zu der Subsistenz, Mundirung und anderen Notwendig-keiten vor diese Churfl. Trouppen erforderte Sachen, sie sein vonwas Art und Beschaffenheit sie wollen, so lange diese Volkshülf'ewähret, in allen Dero Landen von allen Zöllen, Auflagen undImposten, wie dieselbe Namen haben mögen, zu Wasser und zuLande frei passiret und unter keinem Praetext das Geringstedavon gefordert werden soll, jedoch alles ohne Unterschleif undDefraudation, auch daß hiebei denen jüngsthin publicirten Kaiserl.Münz-Edicten keinesweges zuwider gehandelt werde.

17. Bey dem Ausgange der Campagne und wann die Trouppenin die Winter-Quartiere rücken sollen, ist verabredet, daß sie vonden Kaiserl. darzu verordneten Commissariis alsdann gemustert