450 Akten. Erstes Kapitel. No. 30.
ausgeschlagen und nachgeholet werden soll. Dafern aber, zusolcher gesetzter Zeit, die Contribution nicht erfolget und zurLandes-Casse geliefert wird, lassen Se. Churh 1 . Durchl. ge-schehen, wollen auch hiemit gnädigst befohlen haben, daß die injedweden Ort commendirende Officier, uff Begehren des Land-schaftl. engern Ausschosses oder derer Landräthe, zwei oder mehrExecutores zwar abfolgen lassen, welche aber an denen Orten, wo-hin sie verwiesen werden, gar nicht stille liegen, sondern sofortbei ihrer Ankunft zur würklichen Execution und Auspfändung,wann nämlich die Zahlung nicht gleich kann erlegt werden,schreiten, jedoch dabei keine Executions-Gebühr fodern, und wanndurch die Pfändung dem Werke nicht gerathen werden kann, sollendie morosi, welche das Contingent abgeben können und vorsätzlichaufschwellen lassen, durch die Execution oder andere zureichendeAnstalt nach Magdeburg auf den Vestungsbau gebracht und da-selbst zur Arbeit so lang angehalten werden, bis sie die Restecum interesse abgeführet, welches nicht weniger denen widerfahrensoll, welche durch Verschwendung oder Trägheit sich zur Contri-bution selbst incapabel machen; wie dann auch jede Obrigkeitdenen Verordneten des Landschaftl. engern Ausschosses und denenLandräthen, auf ihre Imploration, schleunige Hülfe thun solle,damit ihnen selbst hierunter keine Verantwortung zuwachse; dieExecutions-Gebühren aber sollen auf so viel Tage, als die Executornausgeschicket, aus der Landes-Cassa bezahlet, bei der Reparationaber allezeit dem, so solche verursachet, wieder zugeschriebenund, bei Einschickung derer Quartal-Extracte, Sr. ChurH. Durchl.jedesmal auch hievon eine Designation eingeschicket werden.
7. Damit man nun dessen und wie dieses alles bei dem Landeeingerichtet worden, versichert sein und Se. Churt). Durchl. wissenmögen, wie die Assignatarii bezahlet und ob ihnen auch vonMonat zu Monat hie und da etwas in Rückstand verblieben,so sollen die Verordnete des Landschaftlich engern Ausschossesallemal mit Anfang eines jeden Monats hievon unterthänigsleNachricht einschicken und, bei Vermeidung Churfürstl. Ungnade,hierin nichts ermangeln lassen.
8. Und wie, im übrigen, Se. ChurH. Durchl. es auch aller-dings bei denen ergangenen Marchreglementen und Verordnungenbeständigst und ungeändert wollen gelassen wissen, mit ebenmäßig-anderweit gnädigst- und ernstlichem Befehle, daß denenselbcuund was darin befohlen, stricte nachgekommen und allemal, wannmarche geschehen, nebst ordentlich- und bescheinigten Liquida-