Druckschrift 
2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
451
Einzelbild herunterladen
 

Akten. Erstes Kapitel. No. 31. 451

tionen deutliche Relation, zu rechter Zeit, abgestattet werden soll;also lassen sie es gleichfalls nochmaln dabei bewenden und decla-riren hierin anderweit gnädigst, daß uff jeden Gemeinen täglich2 Gr. vor die geordnete Speisung und Trank gutgethan, die Fuhrenaber, nach richtig geschehener Designation und der Officirer Be-scheinigung ä part, nämlich vor jede Meile uf 2 bis 3 Gr. entwederaus der Kriegs-Cassa baar bezahlet oder von dem monatlichenContributions-Contingent abgeschrieben werden sollen.

9. Weiln sich aber befindet, die Erfahrung auch giebt, daßdasjenige, was bisher solcher March-Kosten halber von Zeit zu Zeitallbereit gut gethan worden, denen Contribuenten nicht allemalzugut gekommen, so wollen Se. Churfl. Durch), dieses einem jedenCreiscommissario hiemit ernstlich erinnert und zugleich, bei ihrerhöchsten Ungnade, verwarnet haben, hierin solche gute Richtig-keit zu halten und dahin zu sehen, daß alles, was jedem Creiseabgeschrieben und assigniret wird, denen Contribuenten auch hin-wider gehörig und nach Proportion zugeeignet und bezahlet oderan dem Contingent abgeschrieben werden möge.

10. Sollte letztlich und im übrigen über ein oder andern Punctmehrere Erklärung verlanget werden, so ist das General-Kriegs-Commissariat befehliget, einem jeden, uf Anmelden und Begehren,solche nachrichtlich zu erteilen.

31.

Instruktion für Daniel Ludolf Danckelman als Direktor beimGencralkricgskomniissariat vom 1. Mai 1688.

Konz. im Kr. Min. Danach der Druck in Akta Borussica I,No. 60 (Beilage).

Auszug: Auf Antrag des Generalkriegskommissars v. Grumb-kow wird zu besserer Bestellung des Generalkriegskommissariatsdem geheimen u. Kammerrat Daniel Ludolf v. Danckelman dieDirektion des Generalkriegskommissariats mit und neben Grumbkowübertragen, wenn dieser anwesend ist; ist dieser abwesend, soll erallein die Direktion haben. Etwa noch zu bestellende Kommis-sariatsräte und Assessores sollen nach und unter ihm die Sessionhaben.

Seine Amtsverrichtungen werden folgendermaaßen charakte-risiert:

1 Die Ausfertigung befindet sich im Geh. St. A. R. 9, A. 1. Vgl. S. 111.

29*