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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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449
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Akten. Erstes Kapitel. Ko. 30. 440

als sind Se. Churfl. Durch], deshalb uff diese gnädigste Meinungund Gedanken kommen, wollen auch hiemit gnädigst und ernstlich,daß, zu Abwendung dessen, hinfüro, und zwar von dem instehendenMonat Februario an, dasjenige, was der Milice an das Landassigniret wird und was eines jeden Creises Contingent ist, allemalden 10. des folgenden Monats baar entrichtet und derogestalt einMonat Nachsicht gegeben werden soll, daß die Verordnete desLandschaft!, engern Ausschosses die Regimenter, welche in demContributionsetat dem Herzogthum Magdeburg assigniret worden,unaufhaltlich und sonder Verursachung einiger Unkosten, nichtdurch Assignation an die Contribuenten oder Beitreibung dererReste, sondern aus der Laudes-Cassa baar befriedigen, was aberzu der Churfürstl. Hof-Cassa zu liefern, sollen die Verordnete desLandschaftl. engern Ausschosses an Unsern Kriegs-Commissariumin Magdeburg jedesmal den 10. des folgenden Monats baar vergnügen.5. Wann nun solchergestalt, da nämlich dasjenige, so ein jederContribuent zu geben schuldig ist, so zeitig nicht einkommen kann,nothwendig ein Vorschuß darzu erfordert wird, so sollen die Ver-ordnete des Landschaftl. engern Ausschosses, sonderlich aber dieLandräthe, besorget sein, daß zu baarer Contentirung derer Regi-menter zulängliche Mittel an die Hand geschaffet werden undhieran kein Mangel erscheine, gestalt dann denen Verordneten desLandschaftl. engern Ausschusses 6, 7 und 8 vom Hunderten jähr-lich in denen Landrechnungen gut gethan und passirot werdensollen.

(i. Ob nun wohl diese Sr. Churfl. Durchl. gnädigste Willens-meinung hierin eigentlich dahin gehet, daß solchergestalt dieContribuenten mit der Execution gänzlich verschonet und un-angefochten bleiben sollen, so ist doch solches dahin zu verstehen,daß die morosi, als welche den Termin der ihnen gesetzten Zahl-und Einbringung ihrer Gelder nicht gebührend einhalten, damitkeinesweges übersehen werden können, zumal Se. ChurH. Durchl.vor höchst billig erkennen, daß denenjenigen, so den Vorschußthun, auch wiederum zu ihrer Zahlung, in gesetzter Zeit, ver-holfen werden müßte, wie sie dann gnädigst verordnen, daß indenen Monaten Februario, Martio, Aprili, Majo, Junio, Julio undAugusto jedesmal ein Simplum von denen Verordneten des Land-schaftl. engern Ausschosses, dem Herkommen nach, ausgeschriebenund was dadurch, zu Erledigung des völligen Contributions-Con-tingents, nicht erreichet wird, durch Multiplication des Simpli, indenen Monaten Sept., Octobri, Novembri, Decembri und Januario

Urk. u. Aktenst. z. Gesch. d. Kurf. Kriedr. Wilh. I, 2. 29