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Verordnungen und publicirte Ordinanzen stricto zu halten, unddahin zu sehen, daß weder auf den Märchen, noch in denenQuartieren Sr. Churf. Durch]. Verordnungen contraveniret, sonderndenselben vielmehr in allen gebührenden Maßen nachgelebet werde,zu welchem Ende er dann von allem, was vorgeht, von Zeith zuZeith, und so oft es Nothurft erfordert, unterthänigsten Berichtabzustatten hat.
Die Contributions-Rechnungen so wohl im Magdeburgischenals auch im Mansfeldischen hat der von Mandelsloh mit Fleiß ab-zunehmen, und dahin zu sorgen, daß alle Excesse, desordres undIncouvenientien im Lande und Städten, bester Möglickeit nach, ver-hütet werden; gestalt er dann auch insonderheit dahin zu sehenhat, daß die dahin assignirte Miliz, und was ad cassam anherdestiniret, von Zeith zu Zeith alle Monathe richtig bezahlet, unddie Anweisungen den Regimentern dergestalt ausgehändigt werden,damit ein jedweder das Seinige bekomme, auch allesfalls solchesdurch Zwangs-Mittel beitreiben zu lassen, jedoch daß darbei dieExecutionsordnungen nicht überschritten noch darwider gehandeltwerden möge, zu welchem Ende ihme dann alle Monath der Etat,was nämlich von hieraus ins Magdeburgische assigniret, zugesandtwerden soll.
Damit auch diejenige Arbeith, welche bei dieser dem vonMandelsloh aufgetragenen Direction vorzunehmen sein mögte,desto fleißiger berichtet werden möge, als wollen mehrhöchst be-sagte Se. Churf. Durchl. den im Magdeburgischen und Manh-feldischen bestellten Commissarien als nämblich Liethen, Langen,Heuckenrath und Steinheußern, an ihn hiermit dahin ver-wiesen haben, daß dieselbigen dasjenige, was in Commissariats-und militärischen Sachen zu expediren und auszufertigen seinwird, und ihnen von dem von Mandelsloh wird committiret werden,mit behörigem Fleiße und Sorgfalt ausrichten sollen, gestaltSe. Churf. Durchl. solches ihnen durch absonderliche Rescriptegnädigst anbefohlen, der Magdeburgischen Regierung darbei auchordre erteilet haben, ihnen bei dieser Direction in allem die Handzu biethen.
Im übrigen wollen Se. Churf. Durchl. gnädigst, daß dem vonMandelsloh vor solche seine Bedienungen und Mühen monath-lich fünfzig Rthl. bei dem Magdeburgischen Kriegs-Etat be-zahlet werden sollen, ihn auch nicht allein bei diesen seinenVerrichtungen kräftiglich mainteniren, sondern auch seiner un-gehört keine Ungnade ihm zuwerfen, dahingegen das gnädigste