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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
429
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Akten. Krstes Kapitel. No. 25 a. 420

Nebeninstruktion für den Obersten und Gouverneur zu Peitz,den von Barfußen.

Alldieweil auch Seine Churfürstliche Durchläuchtigkeit zuBrandenburg pp. Unser Gnädigster Herr bei gegenwärtigen Con-junkturen und da Sie Dero Miliz auf ein Außerordentliches ver-stärken müssen, eines Anlehnes benötiget sein.

Als befehlen dieselbe hiermit dem Obristen von Barfußen inGnaden, sich deshalb für Seine Churfl. Durch!, zu bemühen,und Derselben förderlichst zu berichten, wie hoch und von wemesolches zu erlangen, imgleichen was für Versicherung davorverlanget werde, worauf Seine Churfl. Durchl. sich alsdanngnädigst resolviren und solche Anstalt verfügen werden, daß allendenen, welche von hergeliehenen Geldern und von andern Präten-sionen zu fordern, das Ihrige, so sie es wieder verlangen, nichtvorenthalten werden soll.

25 a.

Nebeninstruktion für den Magdeburgischen ltegirrungsrat undDechantcn v. Mandclsloh über die ihm aufgetragene Direktion desKommissariats. Potsdam, 1. [11.] Dez. 1683. Kr. Min. Geh.K. K. 184. Konz.

[M. hat den Militäretat im Herzogtum zu beaufsichtigen, beiMärschen und Quartieren über Beobachtung der kurfürstl. Verordnungenzu wachen, die Kontributionsrechnungen im Mansfeldischen und Magde-burgischen abzunehmen, für richtige Bezahlung der dahin assigniertenMiliz zu sorgen. Die 4 Kriegskommissare werden ihm unterstellt.]

Nachdem Seine Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Branden-burg pp. Unser gnädigster Herr den (Tit.) von Mandelsloh zumRegirungs-Rathe im Herzogthumb Magdeburg gnädigst bestellet,und ihm desfalls die gehörige Bestallung und Instruction aus-händigen lassen, darbei auch gnädigst resolviret, demselben dieDirection des Commissariats und dasjenige, was in militaribusdaselbst zu respiciren sein wird, aufzutragen, als haben Sie ihn,den von Mandelsloh, darzu mit nachfolgender Neben - Instructionversehen zu lassen gnädigst guth gefunden.

Und zwar ist höchstged. Seiner Churf. Durchl. gnädigsteIntention und Willensmeinung, daß der von Mandelsloh ihme an-gelegen sein lassen soll, alles dasjenige mit behörigem Fleiße undEmbsigkeit zu beobachten, was den militärischen Etat in besagtemHerzogthumb concerniret, über die von Zeith zu Zeith ergehenden