384 Akten. Erstes Kapitel. No. 7.
5. Uf daß man auch zum 5. zu jeder Zeit gute Nachrichthaben könne, wie die Cassa beschaffen, was an baar Geld ein-kommen, assignirt und noch restirt, soll er ein formlich Manualnach Anweisung Unsers Ober-Commissarii auch seinem hiebevoraufgesetzten und in Truck gegebenen Receptur-Rechnungs-Formular,dergestalt halten, damit zu jeder Zeit daraus die Rechnung selbstgefaßt werden könne, da er dann in dasselbe allemal der Regie-rung ihnie zugestellte Matricul zum Eingang aus dem Originaleinzuschreiben, jedwederm contribuirenden Ort sein Debet undwas daruf zahlt, gegenüber das Credit zu setzen; und damit mauwisse, was an Baargeld ad Cassam kommen oder assignirt, mitLinien einen Underscheid zu machen, und allemal das Datum,wann die Zahlung geschehen oder die Assignation ergangen, bei-zusetzen. In der Ausgab soll er jedweder Regiment a part bei-sammen, auch jedwedem darunter gehörigen Stabspersonen sowohlals jedweder Compagnie sein sonderbares Blatt oder Conto mitDebet und Credit zuhalten, dergestalt auch, daß, wie gemelt,allemal mit Linien unterscheiden werde, was demselben an baarGeld oder per assignationem zahlt worden. Gleichwie aber dieassignationes noch nicht für würkliche Zahlung zu halten; alsohat er auch selbige in seinem Manual nicht auszuziehen, sonderninwendig zu setzen, bis mit den Contribuenten, an welche er einenund den andern assignirt, abgerechnet und die assignationes undQuittungen wieder eingezogen werden.
6. Damit zum 6. nicht allein eines in das ander nicht wachse,sondern auch die Under-Receptores in den Städten und auf demLand ihre Rechnungen desto gewisser halten und was sie an ihn,Ober-Receptorn, würcklich oder auf seine assignationes zahlt, sichfinden möge; so soll er alle Vierteljahr mit jedwederm contri-buirenden Ort Abrechnung halten und solches auch wie obgemeltins Debet und Credit, mit Underscheid, was an baar Geld undAssignationen zahlt, setzen, welche Abrechnungen gleichlautendin duplo von beeden Theilen underschrieben und versiegelt, ver-fertigt, davon die eine er zu seinem Beweis für sich, die andereaber der Under-Receptor zu behalten haben und dabei ver-meldet werden soll, daß von den Under-Receptoren ihm alleassignationes und Quittungen wieder zugerechnet und hinausgegebenworden seien.
7. Nachdem auch zum 7. bei allen Anschlägen, über dasjenige,was sonst für Unsern Estat in specie verordnet und bewilligt,noch eiu mehrers in genere zu Abstattung ein und andere Neben-