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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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Akten. Erstes Kapitel. No. 8. [-(85

uncosten pflegt ausgeschlagen zu werden; so wird ihme hiemitgnädigst anbefohlen, daß er solche nicht desto weniger gleichfallsmit in Rechnung unter behörige Rubric mit der Regierung autori-sirtem Matricul beweislich setzen, auch, gleichwie er sonst nichtdas Geringste in militärischen Sachen ohne Unsers Ober-Com-missarii Assignation und behörige Quittungen auszahlen, ihme auchin Rechnung sonst nicht passirt werden soll, also hat er auch nichtMacht an solchem Überschuß oder also genannten Unratsgeldernohne Unsers Statthalters Lbd. Fürwissen und Befelch oder wemeJ. Lbd. deshalben bevollmächtigen werden, auszuzahlen, wie er<lann auch dasselbe in seiner General-Receptur-Rechnung absonder-lich in Ausgab zu verrechnen.

8. Auf daß Wir auch wissen mögen, ob und was jedesmalnebst Unserm Contingent für Unser Landständte ausgeschlagenwerde, hat er solches in seine ordinari Rechnung pro memoriamit anzuhenken, aber nicht geschehen zu lassen, daß solches fürdemjenen, was für uns ausgeschlagen, abgezahlt werde.

9. Wann auch er in den Quartiren oder in den contribuiren-den Örtern befinden würde, daß von einem oder den andernOfficirern oder Soldaten den Contribuenten einiger Schad zu-gefügt oder Exorbitantien verübt worden, soll er solches fleißigad notam, auch Zeuguus dessen einnehmen, alsdann auch bedachtsein und dem Ober-Commissario anbringen, damit demselben, dersolches verübet, es auf sein Conto gesetzt und ihme abgerechnetwerde.

10. Zum 10. soll er auch, so oft es von Unserm Ober-Com-missario für gut angesehen und erfordert wird, sich in die Guarni-sonen erheben, dieselbe dann auf diese, dann auf eine andereWeis, wie er am besten die rechte Bewantnus der Compagnienerlernen kann, besichtigen und monstern, da er dann seine Ge-legenheit anzustellen, daß er ohnvermerkter Dingen, etwan desAbends wann die Thor zugehen, in die Guarnison einkomme, sobald die underschriebene Rollen (darin jedweder Officirer undSoldat mit Namen und Zunamen, auch woher er sei, gesetzet) vonden Capitainen oder Vorstehern der Compagnie einfordern, auchandern Morgens bei Zuhaltung der Thoren monstere. Bei welcherMonsterung er dann allemal bei den Compagnien ümbzurufen, daßkeiner, der nicht zum Fähnlein geschworen und in die Compagniegehörig, bei Leib- und Lebensstraf sich gelüsten lasse, durch dieMonsterung zu gehen, sondern bei Zeit abzutreten, da er dannfolgends nn einem sonderbaren darzu bequemen und verwahrten

Urk. u. Aktenst. 7.. Gosoh. d. Kurf. Friedr. Wilh. I, 2. 25