Druckschrift 
2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
383
Einzelbild herunterladen
 

Akten. Erstes Kapitel. No. 7. 383

selben Anschlags bei Unserm Obercommissario oder bei UnserRegierung erlernen, auch sich den Matricul zustellen lassen, damiter dadurch des Lands und jedweders contribuirenden Orts Con-tingents sich vergewissern und da es die Notturft erfordert, davonund ob etwan ein oder das ander Ort nicht proportionirt, sondernüber die Gebühr mit Geld oder Einquartierung gravirt würde, zugebührlicher Remediirung so bald Bericht geben könne; wie erdann auch sich berichtsamb zu machen, wieviel Hausgesess injedwedern Ort seien, auch wieviel Pferd, Rinder und Schilf jedwederhabe: gestalt er dann darüber richtige Verzeichnüssen sich gebenzu lassen und beim Obercommissariat einzugeben und zu regist-riren, damit man sich derselben im Nothfall bedienen könne.

4. Im Fall auch zum 4. 1 ihme die Ober-Receptur im Fürsten-thumb Cleve allein oder in der Grafschaft Mark von Uns gnadigstaufgetragen würde, soll er sich alsdann jedesmal von UnserRegierung einen authorisirten Matricul zustellen lassen, jedwedersOrts Contingent auf die gesetzte Termin richtig und zu rechterZeit einmahnen und so viel immer möglich das Geld ad cassameinbringen; da aber wegen Ferne des Orts solches sich nicht wolltethuen lassen und er daruf eine Assignation ertheilt, dessen Con-tingent zu lang hinderhalten würde, hat er die behörige Executiongegen selbige fürzunehmcn, dabei dann auch eine gewisse Maßzu gebrauchen, daß bei solcher diejenigen, welche ihr Gebühr ab-gestattet, mit den Schuldigen nicht betroffen, sondern verschonetbleiben. Wann aber sichs füglicher thuen lassen will, die Soldates-que an ein oder das ander Ort zu assigniren, welches er dann mitdem Obercommissario zu überlegen, hat er zu beobachten, daß keineExcess an Zehrung und sonsten durch diejenige, welcheassigniret, fürgehen und dadurch die laufende Contribution nichtgesperret werde; darbei er dann diesen Modum zu halten, daß inder Assignation des Officirers, oder wer vom Obercommissario anihn angewiesen worden, Name, auch unter wessen Regiment undCompagnie er gehörig, wie auch die Summ, was ihme zahlt werdensoll, gemeldet, auch die Summ nicht mit Ziffern, sondern deut-lichen Worten gesetzt, und daß der Under-Receptor oder wer jedesOrts die Zahlung zu thuen, sich auf die Assignation mit Bei-setzung der Zeit, wann die Zahlung geschehen, gebührend quittirenlassen, auch bei der Abrechnung ihme damit als geliefert Geldzurechnen soll.

1 (von Kanzleihand):Allhier fangt an eines Oberreceptoris Verrichtung derzugleich commissarius mit ist, bis auf den 9. artic."