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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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378
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378 Akten. Erstes Kapitel. No. 4.

rialia oder wie es sonsten Namen haben kann oder mag, collegia-liter verleset, woll examiniret und ponderiret und, da euch UnsereIntention darunter woll bekannt, einen Schluss darinnen machet; daeuch dieselbe aber verborgen oder euch Selbsten einiger Scrupelbeiwohnen sollte, eure Gedanken zwar zusammentraget, doch Unszuvor davon unterthänigst referiret und Unsere Resolution ein-holet.

Da Wir auch zu Zeiten nicht im Hoflager oder sonsten sehroccupiret sein würden, so wollet ihr euch bei Unsers Vettern HerrnMarggraf Siegismundts Lbd. oder dem H. Meister, dem Grafen vonSchwartzenberg angeben, denselben von den eingekommenen Sachen,so eilig zu expediren, gebührliche Relation thun und ihres Gut-achtens darauf gewärtig sein.

Ob auch woll vor diesem vor Unserm Krieges-Rat keineKriegessachen in Verhör gezogen, sondern stets an Unser Cammer-gericht verwiesen worden, so wollen Wir doch, daß numehr, daunser Krieges-Rat wol besetzet, hinfüro auch alle und jede zurKrieges-Expedition gehörige Sachen von euch ordentlich sollengehöret und in Entstehung der Güte, welche zuforderst mit Fleißzu versuchen, verabscheidet werden. Sollte aber eine gar wich-tige Sache, bei dessen Verhör ihr auch Unsere Vice-Cantzler undCammergerichts-Räte gerne sehen möchtet, fürkommen, so stellenWir euch hirmit anheimb, daß ihr euch mit denselben in UnsermCammergericht conjugiren möget, immaßen sie dann sich hierunterauch gerne und willig, wann es ihnen nur bei Zeiten notificiret wird,woll werden zu accommodiren wissen.

Insonderheit aber befehlen Wir euch gnädigst, dieweil Wir zumöftern in Erfahrung gebracht, daß es bei Unsern verordenten Com-missariis aufm Lande bei den Märchen, Einforderung der Contributionund sonsten nicht stets also, wie es wol sollte, hernach gehen thut, ihrwollet, so viel möglich, fleißige Achtung darauf haben und, da euchetwas Unverantwortliches zu Ohren kommen sollte oder ihr auchsonsten mit ihnen etwas zu communiciren die Not zu sein ermessenwürdet, dieselbe an euch erfordern, sie über allem nach Notturft ver-nehmen und in dem, was nötig, zur Gebühr anermahnen. Gestalt WirUns dann versehen wollen, sie werden sich hierunter also bequemenund ihrem Ambte vorstehen, daß es deswegen an Uns selbst vielzu bringen nicht nötig sein werde. Sollte aber über alles Ver-hoffen einer oder der ander sich der Gebühr nach nicht erweisenwollen, so soll es auch auf beschehene Erinnerung an ernstlicherRemedirung nicht ermangeln.